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(1) Die jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin/des Pächters an die Verpächterin/den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk,
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,LGBl. Nr. 23/2013
(1) Die jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin/des Pächters an die Verpächterin/den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk,
(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. Nr. 69/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,LGBl. Nr. 23/2013