§ 53 LStVG. 1964 (weggefallen)

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.1969 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird eine öffentliche Straße (§ 1) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Verfügungen rechtzeitig zu treffen. Er kann die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren treffen. Er ist befugt, zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung einstweiWird eine öffentliche Straße (Paragraph eins,) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Verfügungen rechtzeitig zu treffen. Er kann die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren treffen. Er ist befugt, zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung einstwei

lige Verfügungen zu treffen, wenn Gefahr besteht, daß eine unaufschiebbare Maßnahme sonst vereitelt würde§ 53 LStVG.

  1. (2)Absatz 2In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles ortspolizeiliche Vorkehrungen der Ortsgemeinde nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Ortsgemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und erforderlichenfalls die Nachbargemeinden um Hilfe zu ersuchen.
1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

Stand vor dem 26.11.1969

In Kraft vom 16.07.1964 bis 26.11.1969
  1. (1)Absatz einsWird eine öffentliche Straße (§ 1) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Verfügungen rechtzeitig zu treffen. Er kann die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren treffen. Er ist befugt, zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung einstweiWird eine öffentliche Straße (Paragraph eins,) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenverwaltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Verfügungen rechtzeitig zu treffen. Er kann die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren treffen. Er ist befugt, zur Sicherung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung einstwei

lige Verfügungen zu treffen, wenn Gefahr besteht, daß eine unaufschiebbare Maßnahme sonst vereitelt würde§ 53 LStVG.

  1. (2)Absatz 2In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles ortspolizeiliche Vorkehrungen der Ortsgemeinde nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Ortsgemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und erforderlichenfalls die Nachbargemeinden um Hilfe zu ersuchen.
1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

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