§ 3 StELG 1983 § 3

Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für deren Bewirtschaftung unentbehrlich, für das Gut, dem sich durch die Abtrennung zugewachsen sind, jedoch entbehrlich sind.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.

(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 22.01.1983 bis 31.08.2007
  1. (1)Absatz einsNutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für deren Bewirtschaftung unentbehrlich, für das Gut, dem sich durch die Abtrennung zugewachsen sind, jedoch entbehrlich sind.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für das Gut, dem sie durch Abtrennung zugewachsen sind, entbehrlich sind.

(2) Ausgenommen hievon sind Übertragungen, die bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren, von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007

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