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(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995