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Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 72, 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84, 86, 88 Abs. 2 und 3 und 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt NrAnm. 115,: in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 72,, 73, 76 Absatz eins bis 3, 83, 84, 86, 88 Absatz 2 und 3 und 89 Absatz eins und 5 sinngemäß. LGBl. Nr. 92/2008
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 72, 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84, 86, 88 Abs. 2 und 3 und 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt NrAnm. 115,: in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 72,, 73, 76 Absatz eins bis 3, 83, 84, 86, 88 Absatz 2 und 3 und 89 Absatz eins und 5 sinngemäß. LGBl. Nr. 92/2008