§ 20 GVOG 1997 Vermögen und Haushaltsführung

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 72, 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84, 86, 88 Abs. 2 und 3 und 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt NrAnm. 115,: in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 72,, 73, 76 Absatz eins bis 3, 83, 84, 86, 88 Absatz 2 und 3 und 89 Absatz eins und 5 sinngemäß. LGBl. Nr. 92/2008

Stand vor dem 30.09.2008

In Kraft vom 01.11.1997 bis 30.09.2008

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 72, 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84, 86, 88 Abs. 2 und 3 und 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt NrAnm. 115,: in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Paragraphen 72,, 73, 76 Absatz eins bis 3, 83, 84, 86, 88 Absatz 2 und 3 und 89 Absatz eins und 5 sinngemäß. LGBl. Nr. 92/2008

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