§ 7 GVOG 1997 Verbandsversammlung

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.

(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Wahl der weiteren Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder das Ausscheiden einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder des Ausscheidens einer Gemeinde;

d)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;

f)

die Erlassung von Verordnungen nach § 8 Abs. 3;

g)

die Festsetzung allfälliger Aufwandsersätze nach § 21a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 131/2014

Stand vor dem 05.12.2014

In Kraft vom 01.10.2008 bis 05.12.2014

(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.

(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Wahl der weiteren Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder das Ausscheiden einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder des Ausscheidens einer Gemeinde;

d)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;

f)

die Erlassung von Verordnungen nach § 8 Abs. 3;

g)

die Festsetzung allfälliger Aufwandsersätze nach § 21a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 131/2014

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