Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § 44b (mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81, § 84, § 85a bis 88a, § 97e und § 97u Abs. 1 und 2.
(1) Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Beschäftigungskontext zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über
1. | Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist, | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen, oder | |||||||||
3. | das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen | |||||||||
zu übermitteln. |
(3) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 sind Daten über die Höhe des Einkommens nach § 71b, § 97b, § 97c, § 97f sowie von Einkünften nach § 78. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hat nach Möglichkeit automatisiert zu erfolgen.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung.
(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
a) | Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten | |||||||||
b) | Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung | |||||||||
c) | die mit einem Leiterposten (lit.a und b) vergleichbaren Dienstposten | |||||||||
d) | Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung. | |||||||||
Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit.a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit.d gesondert bezeichnet werden. |
(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden.
(1) Die Aufnahme als Gemeindebeamter erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten. Die Aufnahme als Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) zu beschließen. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist und alle Bedingungen für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 5) sowie für die Erlangung des Dienstpostens im besonderen (§ 6) erfüllt sind.
Die Ernennung wird frühestens mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam. |
(2) Jeder freie und zur Besetzung vorgesehene Dienstposten ist vom Bürgermeister auszuschreiben. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn der freie Dienstposten mit einem Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll.
(3) Im Falle der Ausschreibung ist ein Bewerber, der bereits mehr als zwei Jahre in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, bei der Besetzung des freien Dienstpostens bevorzugt zu behandeln, wenn er die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen in der gleichen Weise erfüllt wie andere Bewerber.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann die als Gemeindebeamter aufzunehmende Person unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe ernannt werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein solcher Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) ist der Landesregierung bekanntzugeben und wird frühestens vier Wochen nach der Bekanntgabe rechtswirksam.
(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:
1. | ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren; | |||||||||
2. a) | bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat; | |||||||||
3. | die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß; | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Fähigkeit, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist; | |||||||||
5. | ein der Aufnahme vorangegangenes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft von mindestens einem Jahr; | |||||||||
6. | die erfolgreiche Ablegung der gemäß §§ 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung; | |||||||||
7. | ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. |
(2) Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Abs. 1 Z 1 bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Abs. 1 Z 1 festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der gesamten Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachweist. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für den gleichen Dienstzweig wie den, in den der Gemeindebeamte aufgenommen werden soll, bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und darüber ein amtsärztliches Gutachten erbringt.
(5) Sind zur Ausübung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Voraussetzungen erforderlich, wie eine Bestätigung oder Ernennung durch eine andere Behörde oder die Ablegung einer besonderen Prüfung, so hat der Gemeindebeamte die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme nachzuweisen.
(6) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten erfolgt vor Erlassung einer Bestimmung über die für die Erlangung seines Dienstpostens erforderliche Dienstprüfung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) , die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(1) Der Gemeindebeamte darf auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges nur ernannt werden, wenn er die für die Erlangung eines solchen Dienstpostens gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen eine vorgeschriebene Dienstprüfung, erfüllt. Die Ernennung ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) zu beschließen.
(2) Der Gemeindebeamte hat eine für die Erlangung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt. Der Bürgermeister hat dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Ernennung auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges einer niedrigeren Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gemeindebeamten.
(4) Die Ernennung des Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Gemeindebeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, dass er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) Für eine Ernennung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 sinngemäß.
(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Gemeindebeamte sind:
a) | Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, und Personen, die vom aktiven Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind; | |||||||||
b) | Personen, die auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes zur Folge hat, auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder wegen einer Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind. | |||||||||
c) | Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist. |
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so ist gegen sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt wird, im Disziplinarwege vorzugehen.
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. |
(2) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, die im gleichen Grade Verschwägerten sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst aufgenommen werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird dieses Hindernis erst nach der Aufnahme begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung (§ 29 Abs. 2) innerhalb des Dienstbereiches abzuhelfen.
(1) Bei der Aufnahme hat der Gemeindebeamte vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch die Gemeindebeamtendienstordnung und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Verpflichtungserklärung ist dem Personalakt anzuschließen.
(3) Verweigert ein Gemeindebeamter die Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, so kommt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zustande.
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe- (Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
a) | die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit, | |||||||||
b) | die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit, | |||||||||
c) | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit, | |||||||||
d) | die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, | |||||||||
e) | die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes, | |||||||||
f) | die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges, | |||||||||
g) | die Zeit, die dem Gemeindebeamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist, | |||||||||
h) | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
i) | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
j) | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, | |||||||||
k) | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Gemeindebeamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist, | |||||||||
l) | die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung, | |||||||||
m) | die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
n) | die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz. |
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
a) | die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit, | |||||||||
b) | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
c) | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(3) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist ausgeschlossen, wenn der Gemeindebeamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
a) | die Zeit, die der Gemeindebeamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 11 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß § 11 Abs. 1 lit.d; | |||||||||
b) | die Zeit, für die der Gemeindebeamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Gemeinde abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. |
(3) Der Gemeindebeamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Gemeindebeamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Gemeindebeamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 13) an die Gemeinde zu leisten.
Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an die Gemeinde zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Gemeindebeamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Erfolgte die Auszahlung des Erstattungsbetrages vor dem 1. Jänner 1998 ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Gemeindebeamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
(1) Soweit die Gemeinde für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Gemeindebeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Gemeindebeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Gemeindebeamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
a) | soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach § 11 Abs. 1 lit.d oder lit.g handelt, | |||||||||
b) | soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss angerechnet worden sind, | |||||||||
c) | soweit der Gemeindebeamte für die angerechneten Zeiträume bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
d) | soweit dem Gemeindebeamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiträume eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Gemeinde abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um die Kinderzulage verminderte und um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 11 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1998 begonnen, ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Erlassung des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in einzelnen Fällen bei Vorliegen von Härten die Beitragsleistungen auch ganz oder teilweise erlassen.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Gemeindebeamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern die Gemeinde nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(1) Die im § 11 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.
(1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z. B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
a) | den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß); | |||||||||
b) | die Feststellung, daß der Gemeindebeamte den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 unterliegt; | |||||||||
c) | den Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme bzw. der Ernennung; | |||||||||
d) | das Schema, die Verwendungsgruppe und den Dienstzweig, denen der verliehene Dienstposten angehört, sowie die Gehaltsstufe; | |||||||||
e) | die allenfalls nach § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 erteilte Auflage; | |||||||||
f) | die Höhe des Dienstbezuges gemäß § 4 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976; | |||||||||
g) | den Zeitpunkt, von dem an Dienstbezüge zustehen und | |||||||||
h) | den nächsten Vorrückungstermin. |
(2) Maßnahmen, die keine Änderung des Dienstzweiges oder der Verwendungsgruppe zur Folge haben (z. B. Versetzungen, Funktionsbetrauungen) sind nicht bescheidmäßig, sondern in Form eines Dienstauftrages zu treffen.
(1) Der Gemeindebeamte ist zu beschreiben,
a) | zwei Jahre nach der Aufnahme oder nach einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder nach einer Betrauung mit einem Funktionsdienstposten und | |||||||||
b) | wenn nach Meinung des unmittelbaren Vorgesetzten oder des Gemeindebeamten das Ergebnis der letzten Beschreibung nicht mehr zutrifft und | |||||||||
c) | unmittelbar vor einer Beförderung oder einer Betrauung mit einem Funktionsdienstposten. |
(2) Die Beschreibung erfolgt durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten. Die Beschreibung des Magistratsdirektors oder des leitenden Gemeindebeamten nimmt der Bürgermeister allein vor. Die Beschreibung hat sich auf die Dienstleistung des Gemeindebeamten innerhalb des letzten Jahres vor der Beschreibung zu beziehen und ist auf die im Dienst gezeigte geistige und körperliche Befähigung, den Fleiß, die Verläßlichkeit, die Verwendbarkeit und gegebenenfalls auch auf die Leitungseignung einzugehen. Die Beschreibung hat die Feststellung zu enthalten, ob der Gemeindebeamte den zu erwartenden Arbeitserfolg
a) | durch besondere Leistungen erheblich überschritten (über dem Durchschnitt), | |||||||||
b) | erreicht (Durchschnitt) oder | |||||||||
c) | trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen (unter dem Durchschnitt) | |||||||||
hat. |
(3) Als Beschreibungszeitraum sind nur Zeiten einer Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
(4) Eine Beschreibung ist bis zu einer neuerlichen Beschreibung wirksam.
(5) Wenn ein Gemeindebeamter als “unter dem Durchschnitt” beschrieben wird, so wird hiedurch die Vorrückung auf ein Jahr gehemmt. Mit Ablauf dieses Jahres ist der Gemeindebeamte neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder als “unter dem Durchschnitt” beschrieben, so ist die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit einer Minderung des Ruhebezuges um 10 v. H. zu verfügen. In der Verfügung der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand muß der Bürgermeister in der Verfügung auch den Zeitpunkt angeben, zu dem der zeitliche Ruhestand endet. Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand kann nur auf die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren verfügt werden. Mit Ablauf eines weiteren Jahres nach Wiederantritt des Dienstes ist der Gemeindebeamte wieder zu beschreiben und bei einer Gesamtbeurteilung als unter dem Durchschnitt vom Bürgermeister zu entlassen.
(6) Solange ein Gemeindebeamter in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist, ist er von jeder Beförderung nach § 16 Abs. 1 GBGO ausgeschlossen.
(7) Die Gesamtbeschreibung ist dem Gemeindebeamten bekanntzugeben. Im Falle einer Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt” sind die damit verbundenen oder vom Bürgermeister auf Grund derselben nach Abs. 5 verfügten Rechtsfolgen in den Bescheid aufzunehmen. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist dem jeweiligen Personalakt anzuschließen.
(8) Nach Aufhebung der Gesamtbeschreibung als “unter dem Durchschnitt“ kann der Bürgermeister nach Anhörung des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) auf Antrag verfügen, daß die Hemmung der Vorrückung ganz oder teilweise nachgesehen wird. Eine solche Verfügung ist dem Gemeindebeamten schriftlich bekanntzugeben. Eine Nachzahlung findet in keinem Fall statt.
(1) Während der Dauer eines strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens darf eine Beschreibung nicht stattfinden.
(2) Wird ein Gemeindebeamter entlassen (§ 27 Abs. 1 lit.a und c), so ist das Beschreibungsverfahren einzustellen. Durch die Einstellung wird die erfolgte Beschreibung unwirksam. Das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während des Beschreibungsverfahrens stirbt, aus dem Dienst ausscheidet (§ 26) oder das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 aufgelöst wird.
(1) Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des § 134 einen Gemeindebeamten, bei dem ein Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.
(2) Die Dienstenthebung ist dem Gemeindebeamten unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Eine Bezugskürzung aus diesem Anlaß darf nicht erfolgen. Der Bürgermeister kann die Dienstenthebung jederzeit wieder aufheben.
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:
1. | Tod | |||||||||
2. | a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1: | |||||||||
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft | ||||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen: | |||||||||
aa) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist | |||||||||
bb) | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist | |||||||||
3. | Austritt (§ 25) | |||||||||
4. | die Ausscheidung (§ 26) | |||||||||
5. | die Entlassung (§ 27) | |||||||||
6. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. |
(2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
Jeder Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Erklärung bekanntgegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Einlangen der Austrittserklärung beim Gemeindeamt.
(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung ist vom Bürgermeister durch Bescheid zu verfügen und wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
(1) Die Entlassung erfolgt
a) | durch ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis; | |||||||||
b) | auf Grund einer entsprechenden Gesamtbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5; | |||||||||
c) | auf Grund einer Verfügung gemäß § 6 Abs. 5; | |||||||||
d) | aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
1. | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
2. | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt; | |||||||||
e) | aus einem vorliegenden aktiven Dienstverhältnis oder einem Ruhestandsverhältnis, wenn eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig erfolgt ist. | |||||||||
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit. d und lit. e auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde. |
(2) Die Beschwerde gegen eine Maßnahme gemäß Abs. 1 lit.a, b oder d hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen werden aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
(1) Der Gemeindebeamte hat seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Dienst- und sonstigen einschlägigen Vorschriften gebunden.
(2) Jeder Gemeindebeamte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Weisungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Gemeindebeamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Der Gemeindebeamte hat überdies das Recht zu verlangen, daß eine ihm erteilte Weisung schriftlich bestätigt wird.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften, oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Der Gemeinderat kann solche Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen.
(4) Jedem Gemeindebeamten ist zum Wohl der Gemeinde, der Allgemeinheit und der Parteien die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pflicht gemacht. Eine Beschränkung der Gemeindebeamten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes findet in der Regel nicht statt; doch ist der Gemeindebeamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst gegenüber den anderen Gemeindebeamten zu beanspruchen.
(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann jedoch, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, den Gemeindebeamten auffordern, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen; dieser Aufforderung hat er Folge zu leisten, wenn ihm von der Gemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(6) Dem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindebeamte der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des Gemeindebeamten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Gemeindebeamten einen begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat. |
(1) Der Gemeindebeamte ist zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.
(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z. 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung
a) | auf einen anderen Dienstposten versetzen oder | |||||||||
b) | einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist: |
Verwendungsgruppe I | Funktionsgruppe III |
Verwendungsgruppe II | Funktionsgruppe IV |
Verwendungsgruppe III | Funktionsgruppe V |
Verwendungsgruppe IV | Funktionsgruppen VI oder VII |
Verwendungsgruppe V | Funktionsgruppe VII |
Verwendungsgruppe VI | Funktionsgruppen VIII, IX oder X |
Verwendungsgruppe VII | Funktionsgruppe IX, X, XI, XII oder XIII. |
Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt. |
(3) Der Gemeindebeamte ist zur Dienstleistung auch außerhalb der Amtsräume verpflichtet. Ob und in welchem Ausmaß ihm für solche Dienstleistungen Nebengebühren zustehen, bestimmen die §§ 42 bis 48a.
(4) Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Gemeindebeamten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der Gemeindebeamte dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung dies verfügt.
(5) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Versetzung (Abs. 2 lit.a) oder eine Überstellung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe (§ 7) nicht verschlechtert werden, sodaß ruhegenußfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GBGO im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter gebühren, als die für an dem neuen Dienstposten erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung schließlich auch dann nicht, solange der Gemeindebeamte in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war.
(6) Die Nebengebühren im Sinne des Abs. 5 sind ruhegenußfähige Nebengebühren gemäß § 42 Abs. 2.
(1) Der Gemeindebeamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
- | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
- | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
- | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
- | zur Vorbereitung einer Entscheidung oder | |||||||||
- | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Gemeindebeamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist. |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Gemeindebeamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Gemeindebeamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebeamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Gemeindebeamten heraus, so hat der Gemeindebeamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Gemeindebeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
Der Gemeindebeamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Die Bestimmungen des § 6 GVBG, LGBl. 2420, sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Gemeindebeamter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 46 Abs. 5.
(4) Der Gemeindebeamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des § 46 Abs. 1 entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Gemeindebeamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilweise vom Dienst freigestellte Gemeindebeamte haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
(6) Die Dienstzeit für Bedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) richtet sich nach § 24 Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060.
(7) Soferne ein Gemeindebeamter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß § 29 Abs. 1 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
wenn dem betroffenen Gemeindebeamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 32d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Gemeindebeamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Gemeindebeamten zulässig. Dem Gemeindebeamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Die Dienstzeit des Gemeindebeamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.
(1) Dem Gemeindebeamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Gemeindebeamte entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(1) Außer wegen einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Gemeindebeamter ohne Bewilligung des zur Erteilung eines Urlaubes berechtigten Vorgesetzten vom Dienst wegbleiben. Der Gemeindebeamte hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Der Grund der Verhinderung muß bescheinigt werden.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Gemeindebeamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Gemeindebeamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Gemeindebeamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
(3) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung des Gemeindebeamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Gemeindebeamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
(1) Ist der Gemeindebeamte an der Ausübung des Dienstes verhindert, so hat er dies sobald als möglich dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist der Gemeindebeamte ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund vom Dienst ferngeblieben, so verliert er unvorgreiflich der disziplinären Ahndung für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Der Bürgermeister hat die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bereits länger als zwei Wochen dauert.
(3) Ob und für welche Zeit die Voraussetzung für den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 gegeben sind, stellt der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter Berücksichtigung der vom Gemeindebeamten zu seiner Entschuldigung schriftlich vorgebrachten Gründe fest.
(4) War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 76 Abs. 2 und 11.
Der Gemeindebeamte hat alle für das aktive Dienstverhältnis oder für das Ruhestandsverhältnis bedeutsamen Umstände, wie den Wohnsitz und die Verlegung desselben, die Eheschließung, den Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, den Eintritt einer Schwägerschaft (§ 9), jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, binnen Monatsfrist der Dienstbehörde anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere auch alle Tatsachen, die für Anfall, Höhe und Einstellung der Ergänzungszulage (§ 79), der Kinderzulage (§ 6 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976) von Bedeutung sind.
(1) Der Magistratsdirektor oder leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihnen untergeordneten Gemeindebeamten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände und Beschwerden im kurzen Wege abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder grobe Disziplinarverfehlungen sich ereignen, haben sie dem Bürgermeister zwecks allfälliger Erstattung der Disziplinaranzeige zu berichten.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.
(3) Der Magistratsdirektor und leitende Gemeindebeamte unterstehen unmittelbar dem Bürgermeister.
(4) Alle dienstrechtlichen Maßnahmen sind dem Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten zur Kenntnis zu bringen.
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,-- übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
(2) Gemeindebeamte, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Gemeindebeamte, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
1. | abweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oder | |||||||||
2. | von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen. |
(4) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
1. | die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil; | |||||||||
2. | die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann; | |||||||||
3. | der Gemeindebeamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt. |
(5) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
1. | dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde, | |||||||||
2. | den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten, | |||||||||
3. | dem Fahrtkostenersatz, | |||||||||
4. | den Lehrmittelkosten, | |||||||||
5. | den Reisegebühren, | |||||||||
6. | sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden. |
(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.
(7) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:
a) | auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren; | |||||||||
b) | auf Tragen der Dienstkleidung; | |||||||||
c) | auf den Erholungsurlaub; | |||||||||
d) | auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft; | |||||||||
e) | auf Krankenfürsorge; | |||||||||
f) | auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung eines Mandates als Personalvertreter, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatar, soweit ihm nicht nach den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität zukommt; | |||||||||
g) | auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen; | |||||||||
h) | auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden kann; | |||||||||
i) | auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes. |
(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (§ 32a Abs. 1) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 94b über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
(1) Einem Gemeindebeamten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist, kann auf seinen Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Gemeindebeamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge, | |||||||||
2. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | eine Dienstenthebung (§ 23) oder eine Suspendierung (§ 134), | |||||||||
5. | eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
6. | ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, | |||||||||
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die Freistellung ist nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls kalendermäßig neu festzusetzen. |
(6) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Gemeindebeamten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 32a Abs.1) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Gemeindebeamten für die Dauer der Rahmenzeit der Dienstbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 10 GBGO, LGBl. 2440, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Inhaber eines Funktionsdienstpostens sind berechtigt, eine Funktionsbezeichnung zu führen. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus § 110. Weibliche Gemeindebeamte können die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.
Inwieweit der Gemeindebeamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.
(1) Nebengebühren sind:
a) | Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindeamtes (Reisegebühren, § 43); | |||||||||
b) | Zuschüsse zu den Reisekosten des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44); | |||||||||
c) | Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45); | |||||||||
d) | Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 46 Abs. 1 bis 6); | |||||||||
e) | Sonderzulagen (§ 47); | |||||||||
f) | Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1; | |||||||||
g) | Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3; | |||||||||
h) | Bereitschaftsentschädigungen (§ 48a). |
(2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) | Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 46 Abs. 1 bis 6 und Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5; | |||||||||
b) | Sonderzulagen gemäß § 47 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen; | |||||||||
c) | Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1; | |||||||||
d) | Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3; | |||||||||
e) | Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 48a. |
(3) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440.
(4) Nebengebühren, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) auf Grund der §§ 45 bis 47 gewährt werden, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich der Gehaltsansatz in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI ändert.
Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Gemeindebeamten der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes wird nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Es ist dabei auf die dienstrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, die Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung, die Art der Reisebewegung u. dgl. Rücksicht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig.
(1) Zur teilweisen Abgeltung der Reisekosten des Gemeindebeamten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück gebührt nach den Bestimmungen der §§ 44a und 44b ein Fahrtkostenzuschuß.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Erholungsurlaub (§ 89) nicht berührt. Ist der Gemeindebeamte aus einem anderen Grund länger als ein Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß auf die Dauer der Abwesenheit vom Dienst.
(3) Der Gemeindebeamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen zwei Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderungen folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt für tägliche Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück ein Fahrtkostenzuschuß, wenn hiebei unter Zugrundelegung der kürzesten benützbaren Straßenverbindung eine Strecke von mehr als 13 Kilometer zurückgelegt wird.
(2) Der Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt monatlich im Ausmaß von elf Zwölfteln des 4,33fachen Fahrtkostenzuschusses pro Woche. Der Fahrtkostenzuschuß pro Woche ist nach den vom Gemeindebeamten im Durchschnitt pro Woche notwendigen Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück nach den festgelegten Sätzen zu ermitteln.
(3) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss ändert sich um den Hundertsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes nach dem 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(4) Die Beträge des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit Verordnung der Landesregierung verlautbart.
(5) Bei Gemeindebeamten mit mehreren Wohnungen wird der Fahrzkostenzuschuß von der, der Dienststelle nächstgelegenen Wohnung berechnet.
(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung eines
a) | verheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz des Ehegatten oder | |||||||||
b) | unverheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz der Eltern | |||||||||
werden in der Höhe des Fahrpreises für das dem Beamten zur Verfügung stehende billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt, wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gemäß § 44a Abs. 3 unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht übersteigen darf. |
(2) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt.
(3) Unverheiratete Gemeindebeamte haben Wochenendfahrten insoweit durch Fahrausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb eines Kalenderjahres sechzehn übersteigt.
(4) Wenn der Gemeindebeamte von Montag bis Sonntag vom Dienst abwesend ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten.
Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
a) | vom Gemeinderat (in den Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), vom Bürgermeister oder von einem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder von dem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten leitenden Gemeindebeamten unter Berufung auf diese Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und | |||||||||
b) | durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Gemeindebeamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Dienstbehörde | |||||||||
1) | im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2) | nach den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 abzugelten oder | |||||||||
3) | im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.a abzugelten. |
(2) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(3) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,
a) | für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert, | |||||||||
b) | für Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, 100 vom Hundert der Grundvergütung. | |||||||||
Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden. |
(4) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.
(7) Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Die Sonderzulagen werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
(3) Der Gemeinderat kann den Gemeindebeamten eine Sonderzulage im Ausmaß von 4 v.H. des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Personalzulage und Teuerungszulage zuerkennen. Diese Sonderzulage hat mindestens 26,09 ‰ und höchstens 65,02 ‰ des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, zu betragen. Gemeindebeamte, denen eine Kinderzulage gebührt, gebührt zur Sonderzulage ein Zuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kinderzulage. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden. Diese Sonderzulage kann auch in Form einer Beförderung gemäß § 16 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und allenfalls als Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 gewährt werden.
(1) Gemeindebeamten, die Turnus- oder Wechseldienst zu leisten haben, gebührt eine Turnus- oder Wechseldienstzulage in der Höhe von 8 vom Hundert ihres jeweiligen Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Zulagen gemäß § 21 GBGO, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Teuerungszulage. Dies gilt nicht für Gemeindewachebeamte.
(2) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder einer mindestens zweijährigen entsprechenden Tätigkeit im Intensivdienst, im Dienst in Herzüberwachungsstationen, Herzintensivüberwachungsstation und Dialysestationen sowie im Intensivdienst in Frühgeborenenstationen verwendet werden, gebührt eine Intensivdienstzulage in der Höhe von 71,17 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12, monatlich.
(3) Gemeindebeamten des Dienstzweiges 65, die nach entsprechender Ausbildung oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Operations- oder Anästhesiedienst verwendet werden, gebührt eine Operationsdienstzulage oder Anästhesiedienstzulage in der Höhe von 49,80 vom Tausend des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe S1, Gehaltsstufe 12.
(4) Bei der Berechnung der Zulagen gemäß Abs. 2 und 3 ist § 47 Abs. 3 vorletzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst gebührende Turnus- oder Wechseldienstzulage gemäß Abs. 1 ist auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 v.H. der Mehrdienstleistungsentschädigung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Mehrdienstleistung (§ 46).
(2) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Die für einen Bediensteten angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit seiner Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden.
(4) Für die Zeit in der der Gemeindebeamte Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringt, gebührt ihm anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 46.
(5) Für die Gemeindebeamten günstigere Regelungen (z. B. Pauschalierung) können vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) vorgesehen werden.
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann zur Behebung eines Notstandes einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine einmalige Aushilfe gewährt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann außerdem auch ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Dienstbezügen vom Bürgermeister gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Gehaltsabzug einzubringen.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz des Vorschußrestes auf den dreifachen monatlichen Dienstbezug des Gemeindebeamten gewährt werden.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben des Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Vorschußrestes können nur Rückstände aus Gehalts- oder Nebengebührenforderung herangezogen werden.
(5) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zehn Jahren zurückzuzahlender Vorschuß auf seine Bezüge gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten, pfändbaren Teil der Dienstbezüge gedeckt sind. Die Bewilligung eines drei monatliche Bezüge übersteigenden Vorschusses kann von Sicherstellungen für den Mehrbetrag abhängig gemacht werden. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet, der Gemeindebeamte kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Gemeindebeamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Gemeindebeamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(1) Für die den Gemeindebeamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten Wohnungen (Dienstwohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder Naturalwohnungen), ferner für Verköstigung oder sonstige Naturalbezüge ist vom Gemeindebeamten eine angemessene Vergütung zu leisten, deren Höhe vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) festzusetzen ist. Bei der Festsetzung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten zu berücksichtigen. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Gemeindebeamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der gleichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in einem höheren Maße den Aufgaben der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat). Der Bürgermeister kann nach Beratung mit der Personalvertretung die Räumungsfrist, wenn es der Dienst erfordert, bis auf einen Monat herabsetzen; er kann sie bis auf ein Jahr verlängern, wenn der Gemeindebeamte darum ansucht und nachweist, daß es ihm bisher nicht gelungen ist, eine Wohnung zu erhalten.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn dem Gemeindebeamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (Hausgärten) überlassen wurden oder wenn ein Gemeindebeamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tode seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Angehörigen) im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung eines Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) belassen werden.
(5) Eine Verfügung der Gemeinde nach den Abs. 3 und 4 kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden.
(6) Dienstkleider (Uniformen) oder Dienstabzeichen werden dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit Gestehungskosten zu vergüten sind, bestimmt die Vorschrift über die Nebengebühren, in Ermangelung einer solchen der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat). Der Gemeindebeamte haftet für Verlust oder Beschädigung, wenn er sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Der Schaden ist in Geld zu ersetzen und der Betrag vom Gehalt abzuziehen. Die Höhe der Entschädigung setzt der Gemeinderat (Stadtsenat) fest.
(7) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 trifft der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat).
(1) Einem Gemeindebeamten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen, außerordentliche Arbeiten und Verdienste um die Republik Österreich, um das Land Niederösterreich, um die Gemeinde oder auf fachlichem Gebiet eine Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Wird einem Gemeindebeamten vom Bürgermeister eine Anerkennung nach Abs. 1 ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag des leitenden Gemeindebeamten (Magistratsdirektors) oder der Personalvertretung eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Dienstbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig auch eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Dienstbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Dienstbezuges gewähren.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Dienstbezuges zuzüglich eines Betrages in der Höhe einer allfälligen Familienbeihilfe (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) im Monat Dezember jenes Jahres, in das das Dienstjubiläum fällt. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Gemeindebeamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß § 39a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 zählen:
a) | die im bestehenden Dienstverhältnis (einschließlich Ausbildungszeiten als Lehrling) zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung anzurechnen ist; | |||||||||
b) | Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 6, wobei Zeiten, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, dabei unberücksichtigt bleiben. |
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 56 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.b oder § 61, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 60 lit.a gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Gemeindebeamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und des Betrages in der Höhe einer allfälligen Familienbeihilfe (Abs. 3) ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Gemeindebeamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand.
(7) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Gemeindebeamte vom Dienst suspendiert ist, gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt oder die Entlassung des Gemeindebeamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Gemeindebeamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 12 GBGO, LGBl. 2440. | |||||||||
2. | Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt als Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BMSVG. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(1) Dem Gemeindebeamten steht ein Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß auf Lebensdauer nur dann zu, wenn er bei Versetzung in den Ruhestand eine mindestens fünfzehnjährige anrechenbare Dienstzeit erreicht hat.
(2) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Gemeindebeamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte wird durch Gemeinderatsbeschluß (in Städten mit eigenem Statut: durch Stadtsenatsbeschluß) in den dauernden Ruhestand versetzt:
a) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 60 vorliegt; | |||||||||
b) | vom Amts wegen unter der Voraussetzung des § 61 und des § 63 Abs. 7; | |||||||||
c) | über Antrag des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz vorliegt; | |||||||||
d) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist und die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet; | |||||||||
e) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Dem Gemeindebeamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt, | |||||||||
f) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. |
(3) Eine Ruhestandsversetzung nach dem Abs. 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
(4) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit.e ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit im Sinne der NÖ Schwerarbeitsverordnung, LGBl. 2100/4, vorliegen. Der Gemeindewachdienst gilt als Schwerarbeit im Sinne dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Ausübung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes besteht und zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt wird.
(5) Der Gemeindebeamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.e zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(6) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.f zählen
1. | die ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit; | |||||||||
2. | für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die die Gemeinde einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 78a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; | |||||||||
6. | nach den §§ 11 Abs. 5 oder 13 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). | |||||||||
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(7) Ein Ansuchen nach Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.b und Abs. 2 lit.d bis f kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 auf die Kinderzulage.
(2) Der Bezug des Ruhegenusses eines in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten endet mit der Reaktivierung oder mit der Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(3) Wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Gemeindebeamte seinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit unrichtigen Angaben begründet hat, so verliert er den Anspruch auf den Ruhegenuß. Die von ihm tatsächlich erworbenen Anwartschaften bleiben bei sofortigem Dienstantritt gewahrt. Nach Dienstantritt ist gegen ihn das Disziplinarverfahren durchzuführen. Tritt der Gemeindebeamte binnen drei Tagen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Dienstantritt durch den Bürgermeister den Dienst nicht an, so ist sinngemäß nach § 35 Abs. 1 bis 3 zu verfahren.
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen:
a) | wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59; | |||||||||
b) | wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59b und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v; | |||||||||
c) | wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 59a und allenfalls nach Maßgabe der §§ 97q bis 97v. |
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 59b Abs. 5 bis 9 auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 59c und 59d sowie der §§ 65 bis 69 weiterhin anwendbar.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 97a bis 97p anzuwenden, wenn der Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten ist und keine Versicherungszeiten im Sinne des § 97q Abs. 1 lit.b vorliegen.
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Abweichend davon hat die Kürzung für jedes Monat, das nach dem in Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter liegt, 0,1667 Prozentpunkte zu betragen, wenn
1. | die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a vorgenommen wurde und | |||||||||
2. | der Gemeindebeamte bei Weiterführung im Dienststand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B) von 40 Jahren zu dem im Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter erreichen würde. | |||||||||
Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.e beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 59c Abs. 1 und 59b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder | |||||||||
3. | wenn der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. |
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Gemeindebeamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein Gemeindebeamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 1 und 2 neu zu bemessen. Der Gemeindebeamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(6) Der Ruhegenuß darf 40 % der Summe der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2 nicht unterschreiten.
(7) Bleibt der Gemeindebeamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(1) Der Ruhegenuß wird auf Grund des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt, wobei 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden.
(2) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
a) | dem Gehalt, der dem Gemeindebeamten im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand gebührt. Könnte der Gemeindebeamte bei weiterer Dienstleistung noch in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken und hat er im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand die für diese Vorrückung oder Zeitvorrückung erforderliche Dienstzeit zur Gänze zurückgelegt, so ist der Gehalt um den Vorrückungsbetrag zu erhöhen. § 14 Abs. 3 GBGO ist auf diesen Zeitraum anzuwenden; | |||||||||
b) | einer zu diesem Zeitpunkt allfällig gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage und Zulagen gemäß § 21 GBGO. Hat der Gemeindebeamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand in der höchsten Gehaltsstufe die Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte; | |||||||||
c) | dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 42 Abs. 2), die dem Gemeindebeamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Gemeindebeamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand in einem über Aufforderung des Bürgermeisters vom Amtsarzt zu bestätigenden Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von 1 vom Tausend des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht. |
(3) Wenn es für den Gemeindebeamten günstiger ist, tritt im Abs. 2 an Stelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(4) Ändert sich der Gehalt in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI, so ändert sich die für die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 2 um denselben Hundertsatz.
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(2) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(3) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
1. | Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 85 Abs. 3 lit.a zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist, | |||||||||
2. | Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten. | |||||||||
3. | Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und Z 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung gemäß § 78a Abs. 3 und 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 78a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
5. | Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 94a verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. | |||||||||
6. | Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. |
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 94a Abs. 1 Z 2 oder nach § 94b beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 39a Abs. 5 oder § 94a Abs. 1 Z 1 gewährt wird, beträgt mindestens € 1.350,–. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(5) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 42 Abs. 2), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 85 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(6) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen
für das Jahr |
1984 | 1,485 |
1985 | 1,429 |
1986 | 1,400 |
1987 | 1,368 |
1988 | 1,343 |
1989 | 1,309 |
1990 | 1,256 |
1991 | 1,201 |
1992 | 1,153 |
1993 | 1,108 |
1994 | 1,082 |
1995 | 1,053 |
1996 | 1,028 |
1997 | 1,028 |
1998 | 1,015 |
(7) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200, festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren werden durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 58 DPL 1972, LGBl. 2200, festgestellt.
(8) Die Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Jahr | Zahl |
2005 | 12 |
2006 | 24 |
2007 | 36 |
2008 | 48 |
2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
Jahr | Zahl |
2005 bis 2009 | 60 |
2010 | 72 |
2011 | 84 |
2012 | 96 |
2013 | 108 |
2014 | 120 |
2015 | 132 |
2016 | 144 |
2017 | 156 |
2018 | 168 |
2019 | 180 |
2020 | 192 |
2021 | 204 |
2022 | 216 |
2023 | 228 |
2024 | 240 |
2025 | 252 |
2026 | 264 |
2027 | 276 |
2028 | 300 |
2029 | 324 |
2030 | 348 |
2031 | 372 |
2032 | 408 |
2033 | 444 |
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist ein weiterer Vergleichsruhegenuss unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhegenuss durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhegenusses beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhegenuss aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 60 lit.b (in Verbindung mit Abs. 5 oder 8 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B) oder § 56 Abs. 2 lit.d, e oder f bestanden hat:
Zeitraum | Prozentsatz |
1. Juli 2006 – 30. Juni 2007 | 95 % |
1. Juli 2007 – 30. Juni 2008 | 94,75 % |
1. Juli 2008 – 30. Juni 2009 | 94,5 % |
1. Juli 2009 – 30. Juni 2010 | 94,25 % |
1. Juli 2010 – 30. Juni 2011 | 94 % |
1. Juli 2011 – 30. Juni 2012 | 93,75 % |
1. Juli 2012 – 30. Juni 2013 | 93,5 % |
1. Juli 2013 – 30. Juni 2014 | 93,25 % |
1. Juli 2014 – 30. Juni 2015 | 93 % |
1. Juli 2015 – 30. Juni 2016 | 92,75 % |
1. Juli 2016 – 30. Juni 2017 | 92,5 % |
1. Juli 2017 – 30. Juni 2018 | 92,25 % |
1. Juli 2018 – 30. Juni 2019 | 92 % |
1. Juli 2019 – 30. Juni 2020 | 91,75 % |
1. Juli 2020 – 30. Juni 2021 | 91,5 % |
1. Juli 2021 – 30. Juni 2022 | 91,25 % |
1. Juli 2022 – 30. Juni 2023 | 91 % |
1. Juli 2023 – 30. Juni 2024 | 90,75 % |
1. Juli 2024 – 30. Juni 2025 | 90,5 % |
1. Juli 2025 – 30. Juni 2026 | 90,25 % |
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 58 Abs. 2 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhegenusses bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Gemeindebeamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b in Verbindung mit § 56 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und
1. | vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder | |||||||||
2. | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind. |
(2) Den Gemeindebeamten gemäß Abs. 1 gebührt ein zusammengesetzter Ruhegenuss, wenn in Beitragsmonaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird. Der Ruhegenuss des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 3 und aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 4 zusammen.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen der §§ 59a bis 59c bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(4) Der unter Zugrundelegung des Abs. 5 ermittelte Ruhegenuss gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 3 auf 100 % entspricht.
(5) Bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 und 2 für die Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) in denen ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, wie folgt zu ermitteln:
1. | wenn der Beitragsmonat nicht deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und | |||||||||
a) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen. | |||||||||
b) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist die ermittelte Beitragsgrundlage unverändert heranzuziehen. | |||||||||
2. | wenn der Beitragsmonat deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und | |||||||||
a) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage vermindert um die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.b anzusetzen. | |||||||||
b) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) jener Betrag anzusetzen, der sich aus der Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a um den die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag ergibt. |
(6) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 3, 4 und 7 nicht zu berücksichtigen.
(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.
Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
a) | wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist; | |||||||||
b) | wenn er das 65. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. |
Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit.f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(1) Gemeindebeamte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch keinen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß besitzen, können auf ihr Ansuchen wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand im Sinne des § 63 versetzt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 7 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit eine solche von fünf Jahren tritt.
(3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Gemeindebeamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
(1) Ein Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
a) | wenn seine Dienstleistung durch Veränderung in der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er nicht anderweitig angemessen verwendet werden kann; | |||||||||
b) | wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht gegeben sind. |
(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt ohne Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) durch eine rechtskräftige Verfügung nach § 18 Abs. 5.
(3) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er nach dem Gutachten des Amtsarztes seit einem halben Jahr dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorhersehen läßt. Der Anspruch besteht auch, wenn § 95 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist und die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt wird.
(4) Der Gemeindebeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden soll oder worden ist, muß sich auf Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterwerfen.
(5) Während des zeitlichen Ruhestandes in den Fällen der Abs. 1 und 3 erhält der Gemeindebeamte die Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.
(6) Im Falle des Abs. 2 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem in der Verfügung nach § 18 Abs. 5 festgesetzten Ausmaß.
(7) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindebeamter nicht binnen 3 Jahren wieder reaktiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz hat die Versetzung in den dauernden Ruhestand nur zu erfolgen, wenn darum angesucht wird. In den Fällen des Abs. 1 und 3 erster Satz ist die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bis zum Höchstausmaß von drei Jahren sowohl für Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung eines Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz ist die gesamte Zeit der Funktionsausübung für die vorgenannten Rechte anzurechnen. Vorstehendes gilt sinngemäß bei der Bemessung eines Versorgungsgenusses.
(8) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 lit.b und Abs. 3 erster Satz und nach § 62 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
(1) Sind die für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand maßgebend gewesenen Gründe weggefallen, so hat der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner dienstlichen Verwendung vor Versetzung in den zeitlichen Ruhestand entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden; die gemäß § 63 Abs. 1 lit.b in den zeitlichen Ruhestand versetzten Gemeindebeamten unter der Voraussetzung, dass sie nach dem Gutachten des Amtsarztes wieder dienstfähig sind. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(2) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 63 Abs. 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit weder für die Vorrückung in höhere Bezüge, noch für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage, noch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß § 62 oder § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war, wieder reaktiviert, so ist die im zeitlichen Ruhestand verbrachte Zeit in den Fällen des § 62 bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren, in den Fällen des § 63 Abs. 1 und 3 erster Satz bis zum Höchstausmaß von 3 Jahren sowohl für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des § 63 Abs. 3 zweiter Satz wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
(1) Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlichen Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b oder Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, | |||||||||
b) | Verzicht, | |||||||||
c) | Austritt, | |||||||||
d) | Ablösung, | |||||||||
e) | Verhängung der Disziplinarstrafe gemäß § 155 Z 3, | |||||||||
f) | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird. |
Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Falle von der Annahme durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) abhängig.
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligen, wenn
a) | berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und | |||||||||
b) | die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. |
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösung ist binnen zwei Monaten nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
(1) Der Gemeindebeamte, der gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, das Achtzehnfache der Dienstbezüge, die dem Gemeindebeamten – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. | einem verheirateten Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung, | |||||||||
2. | einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. | ||||||||||
Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. |
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
1 Jahr das Einfache, | ||||||||||
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des Dienstbezuges. |
(4) Tritt ein Gemeindebeamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Einem Gemeindebeamten kann außerdem bei einem Austritt gemäß § 25 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung bis zu dem im Abs.3 festgesetzten Ausmaß vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) gewährt werden.
(8) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 39a ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(9) Bei der Berechnung der Dienstzeit für die Bemessung der Abfertigung sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, auf ein volles Jahr aufzurunden, ansonsten zu vernachlässigen.
(10) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar.
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Gemeindebeamten; Angehörige sind Personen, die im Falle des Todes des Gemeindebeamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
a) | die ehelichen Kinder, | |||||||||
b) | die legitimierten Kinder, | |||||||||
c) | die Wahlkinder, | |||||||||
d) | die unehelichen Kinder und | |||||||||
e) | die Stiefkinder. |
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Gemeindebeamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Gemeindebeamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Für die Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs.6 und 36 sinngemäß. Leistet der gemäß § 28 Abs. 6 zu untersuchende Hinterbliebene oder Angehörige ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung keine Folge oder er lehnt es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Gemeindebeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dies gilt nicht, wenn | ||||||||||
1. | der Gemeindebeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. |
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Gemeindebeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | der Gemeindebeamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, | |||||||||
5. | am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Gemeindebeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat. |
(4) Hat sich der Gemeindebeamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Gemeindebeamten angehört, das nach dem für die Gemeindebeamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Diese Kinderzulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Gemeindebeamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Gemeindebeamten geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. | Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | auf Grund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen auf Grund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage), | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Gemeindebeamten vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, | |||||||||
e) | des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften und | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Gemeindebeamten handelt. |
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von € 1.762,98, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.762,98 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 58 Abs. 3 DPL 1972, LGBl. 2200, vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 71b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 71b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 71c erhöhten oder nach § 71d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Hundertsatz gemäß § 71b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 11 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 71b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 71d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 bis 4 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Gemeindebeamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Der Versorgungsbezug darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Gemeindebeamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Gemeindebeamten ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindebeamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 65 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 65 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) | Verzicht, | |||||||||
b) | Ablösung, | |||||||||
c) | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten, | |||||||||
d) | Verehelichung des überlebenden Ehegatten sowie des früheren Ehegatten. |
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. | |||||||||
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt, mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. |
(4) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 78 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Dem Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(6) Die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Gemeindebeamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug des verstorbenen Gemeindebeamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
(1) Ist ein Gemeindebeamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Gemeindebeamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Gemeindebeamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 71 Abs. 2 und 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Gemeindebeamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Gemeindebeamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Dienst-(Ruhe-)bezug erreicht, der dem Gemeindebeamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) das Versorgungsgeld nach einem aktiven Gemeindebeamten auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Gemeindebeamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Gemeindebeamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Gemeindebeamten bereits gebührt hat oder gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Gemeindebeamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm bereits gebührt hat oder gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Gemeindebeamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Gemeindebeamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Gemeindebeamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 sowie der §§ 9, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten ist die vom Gemeindebeamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Dem Gemeindebeamten, der ab dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als eigene Kinder (Abs. 1) gelten eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Gemeindebeamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Gemeindebeamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 71b Abs. 2, 71c Abs. 1 und 71d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(1) Dem ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 84 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Gemeindebeamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(5) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(7) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn aber der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(8) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 6, 36, 71 Abs. 5, 78 Abs. 8, 79, 87 und 88 sowie der §§ 6, 11, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sinngemäß anzuwenden.
(9) (entfällt)
Hinterläßt ein Gemeindebeamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.
Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des § 9 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht mit dem Monatsersten, der der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder dem Ableben des Gemeindebeamten zunächst folgt.
(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI.
(2) Anspruch auf diesen Todesfallbeitrag haben beim Ableben eines Gemeindebeamten nacheinander:
1. | der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Gemeindebeamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat, | |||||||||
2. | das Kind, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat, | |||||||||
3. | das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. |
(3) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Gemeindebeamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Gemeindebeamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(5) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Todesfallbeitrages.
(6) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, und erreicht ein allfällig gebührender Ersatz der Bestattungskosten nach Abs. 5 nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann der verbliebene Restbetrag auf den vollen Todesfallbeitrag ganz oder zum Teil aus berücksichtigungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Gemeindebeamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat.
(1) Der Gemeindebeamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Abs. 22 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 59d Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 % bzw. 11,05 %:
| anstelle 12,55 % | anstelle 11,05 % | ||
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach§ 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | |
ab 1986 |
|
| 12,08 % | 0,00 % |
1985 |
|
| 12,01 % | 0,98 % |
1984 |
|
| 11,99 % | 1,23 % |
1983 |
|
| 11,97 % | 1,47 % |
1982 |
|
| 11,96 % | 1,72 % |
1981 |
|
| 11,94 % | 1,96 % |
1980 |
|
| 11,92 % | 2,21 % |
1979 |
|
| 11,90 % | 2,46 % |
1978 |
|
| 11,88 % | 2,70 % |
1977 |
|
| 11,64 % | 5,90 % |
1976 |
|
| 11,63 % | 6,12 % |
1975 |
|
| 11,61 % | 6,35 % |
1974 |
|
| 11,59 % | 6,57 % |
1973 |
|
| 11,58 % | 6,79 % |
1972 |
|
| 11,56 % | 7,01 % |
1971 |
|
| 11,55 % | 7,23 % |
1970 |
|
| 11,53 % | 7,45 % |
1969 |
|
| 11,51 % | 7,67 % |
1968 |
|
| 11,50 % | 7,89 % |
1967 |
|
| 11,48 % | 8,11 % |
1966 |
|
| 11,47 % | 8,33 % |
1965 |
|
| 11,45 % | 8,56 % |
1964 |
|
| 11,43 % | 8,78 % |
1963 |
|
| 11,42 % | 9,00 % |
1962 |
|
| 11,40 % | 9,22 % |
1961 |
|
| 11,39 % | 9,44 % |
1960 | 13,09 % | 10,79 % | 11,37 % | 9,66 % |
1959 | 13,04 % | 11,22 % | 11,35 % | 9,88 % |
1958 | 13,00 % | 11,47 % | 11,34 % | 10,10 % |
1957 | 12,95 % | 11,73 % | 11,32 % | 10,32 % |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. |
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
a) | dem Dienstbezug vermindert um eine allfällige Kinderzulage und | |||||||||
b) | den ruhegenussfähigen Nebengebühren. |
(4) Der Gemeindebeamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ein in der Sonderzahlung enthaltener Anteil der Kinderzulage ist nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Gemeindebeamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls nach ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Gemeindebeamte für die Monate der ruhegenußfähigen Dienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterung gewährt werden.
(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Gemeindebeamte wegen
1. | Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder | |||||||||
2. | Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder | |||||||||
3. | einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 94a Abs. 1 Z 2 oder § 94b | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. |
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Gemeindebeamte während eines Urlaubes ohne Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Gemeindebeamten die auf diese Zeiten entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(9) Der nach § 95 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden und um die Kinderzulage verminderten Dienstbezug und von der um die halbe Kinderzulage verminderten Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Gemeindebeamte sind die §§ 85 und 59a Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 1 Z 1 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt:
1. | 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, | |||||||||
2. | 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab 1. Jänner 1999 gebührt. | |||||||||
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen. |
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Abs. 1) bis zu dem in § 71c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten,
1. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 % | |||||||||
2. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 % | |||||||||
3. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 % | |||||||||
4. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 % | |||||||||
5. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 % | |||||||||
6. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 % | |||||||||
7. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 % | |||||||||
8. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 % | |||||||||
9. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 % | |||||||||
10. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 % | |||||||||
11. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 % | |||||||||
12. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 % | |||||||||
13. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 % | |||||||||
14. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 % | |||||||||
15. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 % | |||||||||
16. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 % | |||||||||
17. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 % |
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Ab 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Gemeindebeamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(9) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2, 5 und 7 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 10 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 20 % |
über 300 % der HBGL | 25 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt. |
(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Unterhaltsbeiträge ruhen auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Strafvollzugsgesetz vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Ruhebezüge oder Unterhaltsbeiträge gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Gemeindebeamten monatliche Geldleistungen in der Höhe der Mindestsätze gemäß § 79 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug oder den Unterhaltsbeitrag des inhaftierten Gemeindebeamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der Angehörigen.
(1) Hat die Gemeinde einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß zu leisten, bevor sämtliche Pensionsbeiträge für die angerechnete Zeit nachgezahlt wurden, so ist die Differenz zwischen dem vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, der gebühren würde, wenn die Pensionsbeiträge zur Gänze nachgezahlt wären, und dem ohne Berücksichtigung der angerechneten Dienstzeiten gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenuß so lange einzubehalten, bis hiedurch die Pensionsbeiträge zur Gänze hereingebracht sind. Bei einer Abfertigung nach § 69 oder § 75 sind die noch ausständigen Pensionsbeiträge von der Abfertigung abzuziehen.
(2) Wurden Vordienstzeiten nach § 11 angerechnet, so sind Ruhe- und Versorgungsgenüsse um jenen Betrag zu kürzen, der auf Grund einer bestehenden Anwartschaft von einem Träger der Sozialversicherung an Ruhegeld (Invalidenrente) einschließlich Kinderzuschüsse oder an Hinterbliebenenrenten und an sonstigen Zulagen gewährt wird.
(1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß mit dem nach der DPL 1972, LGBl. 2200, maßgeblichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn
1. | auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Hinsichtlich eines Wertausgleichs für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäß.
(1) Das Recht auf den Ruhebezug, einen Versorgungsbezug oder eine Abfertigung ist vom Wohnsitz des Bezugsberechtigten unabhängig. Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 66 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränd erung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Gemeinde zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden, bei einer Dienstfreistellung gemäß § 39a Abs. 1 mindestens 40 Stunden betragen.
(3) Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen Arbeitstag betragen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann jedoch ein halber Arbeitstag als Erholungsurlaub gewährt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindebeamte, die gemäß § 39a Abs. 1 bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt sind.
(4) Dem Gemeindebeamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Gemeindebeamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(6) Der Erholungsurlaub ist vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) festzusetzen. Dabei ist, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen, auf die Wünsche des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen. Gemeindebeamte mit schulpflichtigen Kindern sind bevorzugt für die Zeit der Schulferien einzuteilen. Gegen die Festsetzung des Urlaubes kann der Gemeindebeamte Beschwerde erheben, über die der Bürgermeister nach Beratung mit der Personalvertretung entscheidet. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von Gemeindebeamten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(7) Wird der Gemeindebeamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 6 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 6 vorletzter Satz konsumiert ist.
(8) Ein Gemeindebeamter, zu dessen Obliegenheiten die Verrechnung von Geldern gehört oder der bei einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt die Ordnungsmäßigkeit seiner Gebarung darzutun und ihm anvertraute Gelder zu übergeben.
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
1. | bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden; | |||||||||
2. | ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden. |
(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich
a) | um 32 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst); | |||||||||
b) | um 48 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H. |
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet. Ist jedoch dem Dienstverhältnis ein Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gemeinde unmittelbar vorangegangen, so ist statt dessen ein für dasselbe Urlaubsjahr bereits verbrauchter Urlaub auf das dem Gemeindebeamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (§ 94) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 94a Abs. 1 Z 2) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Den Gemeindebeamten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Gemeinde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Gemeindebeamte eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ganz oder teilweise trägt. Dieser Urlaub gilt, soweit er nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.
(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.
(2) Einem Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Gemeindebeamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(3) Der Gemeindebeamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1. | Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, | |||||||||
2. | Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (§ 60 lit. b), sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 60 lit. a) erfolgt ist. |
(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 90 Abs. 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(5) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß § 32a Abs. 1 zu ermitteln.
(6) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Dienstbezug (§ 4 Abs. 7 GBGO, LGBl. 2440) des Gemeindebeamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Dienstbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.
(7) Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 3 Z 1 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in dem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.
(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. | wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder | |||||||||
3. | wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit.
(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte
1. | den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 verbraucht hat und | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. |
(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(9) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Gemeindebeamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 7, der nicht mit seinem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wurde, unter der Bedingung zu gewähren, dass die Dienstbezüge entfallen. In diesem Fall findet eine Anrechnung des Urlaubes gemäß Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses sowie für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht statt. Während der Dauer eines Urlaubes gemäß Abs. 1 ist jede Ernennung ausgeschlossen.
(3) Im Antrag der Personalvertretung und in dem Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) über die Bewilligung des Urlaubes ist ausdrücklich auszusprechen, ob ein ausschließliches oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.
(4) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub nach Abs. 4 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.
(6) Einem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(7) Der Gemeindebeamte hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 6 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Gemeindebeamte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(8) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 6 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(1) ) Dem Gemeindebeamten ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet. | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt gemäß Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig.
(4) Der Gemeindebeamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 94 Abs. 4 oder 5 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Der Bürgermeister kann auf Antrag des Gemeindebeamten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Gemeindebeamten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindebeamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist, | |||||||||
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 29 Abs. 2 und 4 bis 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Gemeindebeamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. | um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
2. | um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates, | |||||||||
3. | um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages, | |||||||||
zu hören. |
(7) Die Monatsbezüge eines Gemeindebeamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 9 Abs. 1 bis 3 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Gemeindebeamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Gemeindebeamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Gemeindebeamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Gemeindebeamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Gemeindebeamten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 90, 91, 93, 94 und 95 nicht gegeben sind, kann der Gemeindebeamte vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und der Gemeindebeamte bei Nichtgewährung in eine Notlage geriete oder er Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen hat. Die §§ 93 und 94 gelten hiebei sinngemäß.
(1) Wird ein Gemeindebeamter auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Dienstleistung herangezogen, wodurch er in der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert ist, so bleibt dessen ungeachtet der Genuß seiner Dienstbezüge vollkommen unberührt.
(2) Ein Gemeindebeamter, der zur Ausübung eines Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder eines Gemeinderates oder in ein Personalvertretungsorgan der Gemeindebeamten berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen gegen jedes Disziplinarverfahren geschützt ist, wegen Ausübung des Mandates oder der Funktion sowohl während der Dauer des Mandates oder der Funktionsperiode wie auch nachträglich in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
1. | die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 85 oder | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach § 97c als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, | |||||||||
zu ermitteln. |
(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG):
1. | Kindererziehungszeiten im Sinne des § 78a; übt ein Gemeindebeamter in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen. | |||||||||
2. | Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes; | |||||||||
3. | Zeiten einer Familienhospizfreistellung; | |||||||||
4. | Schul- und Studienzeiten im Sinne von § 97c Abs. 2 Z 6 bis Z 8; | |||||||||
5. | Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes |
(3) Die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 94b gilt als Versicherungszeit. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 94b Abs. 1 und 2 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach § 39a Abs. 5 gewährt wird, beträgt mindestens € 1.350,--. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zur Gemeinde liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zur Gemeinde unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.
(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des § 97e Abs. 2 ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen:
1. | die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit; | |||||||||
2. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit; | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit; | |||||||||
4. | die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020); | |||||||||
5. | sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland; | |||||||||
6. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist; | |||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr; | |||||||||
8. | die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren; | |||||||||
9. | die Zeit des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes, im Falle des Auslandsdienstes bis zum Höchstausmaß von 14 Monaten; | |||||||||
10. | die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes; | |||||||||
11. | die Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 78a; Für jedes Kind sind höchstens 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Monate, anzurechnen. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, erfolgt keine mehrfache Anrechnung; | |||||||||
12. | die Zeiten einer Familienhospizfreistellung. |
(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden:
1. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zur Gemeinde liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, sofern ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Gemeindebeamten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.
(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten wirksam.
(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn der Gemeindebeamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die der Gemeindebeamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht der Gemeinde abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Ein Gemeindebeamter kann die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungs- und/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(1) Soweit die Gemeinde für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Gemeindebeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Gemeindebeamten, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Gemeindebeamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit
1. | es sich um Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes handelt, | |||||||||
2. | es sich um Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 78a handelt, | |||||||||
3. | es sich um Zeiten der Familienhospizfreistellung handelt, | |||||||||
4. | der Gemeindebeamte für die angerechneten Zeiten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
5. | dem Gemeindebeamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen der Gemeinde abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Gemeindebeamten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß § 97c Abs. 2 Z 6 bis 8 bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Erlassung des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen-)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Gemeindebeamten. Von der Abfertigung überlebender Ehegatten oder Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Gemeindebeamten aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt hat, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages sofern die Gemeinde nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.
Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, kann der Gemeindebeamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne dieses Abschnittes den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an die Gemeinde leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI der GBGO, LGBl. 2440, seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Gemeindebeamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Gemeindebeamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(1) Die Gemeinde oder ein von der Gemeinde beauftragter Dritter hat für die Gemeindebeamten, die in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 97h und 97i zu aktualisieren.
Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu verarbeiten:
1. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten bei der Gemeinde nach § 97b Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 97b Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; | |||||||||
4. | die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 97b Abs. 2 Z 1 bis Z 5; | |||||||||
5. | die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1); | |||||||||
6. | die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 97i Abs. 3). |
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z 1 bis Z 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach § 97h Z 1 bis Z 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
1. | der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das die Pensionierung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. |
(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig verarbeiteten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
3. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.
(1) Die Gemeindebeamten des Dienststandes haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Gemeindebeamten einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die Gemeindebeamten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
(4) Im Übrigen gilt § 85 sinngemäß.
(1) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten Gemeindebeamten bezeichnet.
(2) Einem Gemeindebeamten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn seine Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 97h Z 6), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 56 Abs. 2 lit.e beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 60 lit.b) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
(1) Ist ein Gemeindebeamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt seine Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 97m erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 97n, wobei abweichend von § 97n Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:
1. | die Leistung nach § 97n unter Anwendung des Abs. 2 letzter Halbsatz; | |||||||||
2. | die Zahl der Monate ab der Wirksamkeit der Pensionierung bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. | |||||||||
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z.1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate. |
(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
(5) Zur Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit gebühren auf die Dauer des zum Zeitpunkt der Pensionierung unverfallenen Erholungsurlaubes zusätzlich Bezüge im Ausmaß der Differenz auf jene Bezüge, die während des Erholungsurlaubes zugestanden wären.
Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO, LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen der §§ 97q bis 97v gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
a) | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und | |||||||||
b) | bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen sind und § 59d keine Anwendung findet. |
(2) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen des Abschnittes III bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhegenuss ist für den Gemeindebeamten eine Pension unter Anwendung der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Diese Pension gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Abweichend von Abs. 2 bis Abs. 5 ist für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Für diese Gemeindebeamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(7) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhegenuss nach § 58 und 59a bis 59c, der dem Gemeindebeamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 59a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 78a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(8) Die nach Abs. 7 ermittelte Höhe des Ruhegenusses bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(9) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension (Abs. 5) unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Gemeindebeamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(10) Die nach Abs. 9 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(11) Das Vierzehnfache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das Vierzehnfache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(12) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(13) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter für den Gemeindebeamten ein Pensionskonto unter Anwendung der §§ 97g bis 97i und 97k.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 85 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu verarbeiten.
(4) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der Gemeinde auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(5) Die Erhebung nach Abs. 3 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 97s gewährleistet ist.
(1) Der Gemeindebeamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und der Gemeinde verfügbaren und verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Gemeindebeamte ist darüber zu informieren.
(1) Der Pensionsbeitrag beträgt für Gemeindebeamte nach § 97q Abs. 1 der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge:
Geburtsjahrgänge | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG |
Ab 1978 | 10,25 % | 0,00 % |
1977 | 10,68 % | 5,90 % |
1976 | 10,69 % | 6,12 % |
1975 | 10,71 % | 6,35 % |
1974 | 10,73 % | 6,57 % |
1973 | 10,74 % | 6,79 % |
1972 | 10,76 % | 7,01 % |
1971 | 10,77 % | 7,23 % |
1970 | 10,79 % | 7,45 % |
1969 | 10,81 % | 7,67 % |
1968 | 10,82 % | 7,89 % |
1967 | 10,84 % | 8,11 % |
1966 | 10,85 % | 8,33 % |
1965 | 10,87 % | 8,56 % |
1964 | 10,89 % | 8,78 % |
1963 | 10,90 % | 9,00 % |
1962 | 10,92 % | 9,22 % |
1961 | 10,93 % | 9,44 % |
1960 | 10,95 % | 9,66 % |
1959 | 10,97 % | 9,88 % |
1958 | 10,98 % | 10,10 % |
1957 | 11,00 % | 10,32 % |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. |
(2) Im Übrigen gilt § 85 sinngemäß.
(1) Der Beitrag nach § 85a Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit § 85a Abs. 5) sowie nach § 85a Abs. 7 ist nur vom anteiligen Ruhegenuss nach § 97q Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsgenusses zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 71b Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 97q Abs. 5, die dem Gemeindebeamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abschnittes tritt die Gesamtpension nach § 97q Abs. 5 an die Stelle des Ruhegenusses. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 97q Abs. 2 maßgebend sind.
Hinsichtlich der Behandlung entfertigter Versicherungszeiten ist § 97f anzuwenden.
(1) Gemeindedienstprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 sind für folgende Dienstzweige vorgesehen:
a) | für die Dienstzweige 44 “Höherer Verwaltungsdienst” und 45 “Rechtskundiger Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VII); | |||||||||
b) | für den Dienstzweig 54 “Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst” und 56 “Gehobener Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VI); | |||||||||
c) | für den Dienstzweig 69 “Rechnungsfachdienst” und 71 “Verwaltungsfachdienst” (Verwendungsgruppe V); | |||||||||
d) | für den Dienstzweig 85 “Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst” (Verwendungsgruppe IV). |
(2) Ob und für welche weitere Dienstzweige Dienstprüfungen vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a.
(3) Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Gemeindewachdienst, für den Standesbeamtendienst und für den Staatsbürgerschaftsdienst sowie die Vorschrift über die Gegenstände der Prüfungen nach Abs. 1 werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung sind Prüfungskommissionen einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen (Prüfungskommissäre) sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat die Landesregierung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden der Prüfungskommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 4 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.
(4) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus dem Bedienstetenstand des rechtskundigen Verwaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung und aus der Mitte der mit den Aufgaben der Gemeindeaufsicht betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes zu entnehmen.
(5) Die Prüfungen sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Ein Prüfungskommissär muß rechtskundig sein. Dem Prüfungssenat, der die Gemeindedienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 lit.a und b abzunehmen hat, kann ein dritter Prüfungskommissär zugezogen werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 104 Abs. 4, vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Einzelprüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(6) Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
Die Gemeindedienstprüfung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind jeweils in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
(1) Der Prüfungswerber für eine Dienstprüfung gemäß § 98 Abs. 1 muß eine Dienstzeit von 12 Monaten im Verwaltungsdienst einer Gemeinde in Niederösterreich zurückgelegt haben. Der Prüfungswerber für eine Gemeindedienstprüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe VI muß überdies die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.b, der Verwendungsgruppe VII die Bedingungen des § 6 Abs. 1 lit.a erfüllen.
(2) Der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Gemeindedienstprüfung, dem ein Lebenslauf anzuschließen ist, innerhalb der Einreichungsfrist im Dienstwege einzubringen.
(3) Der Bürgermeister hat das Ansuchen (Abs. 2) und nachstehende personenbezogene Daten des Prüfungswerbers der Prüfungskommission vorzulegen:
1. | Name | |||||||||
2. | Geburtsdatum | |||||||||
3. | Wohnadresse | |||||||||
4. | Schulbildung | |||||||||
5. | Eintrittsdatum | |||||||||
6. | Dienstzweig | |||||||||
7. | Verwendungs-, Leistungsverwendungs- oder Funktionsgruppe | |||||||||
8. | Art der Verwendung | |||||||||
Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Dienstleistung des Prüfungswerbers unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 der Prüfungskommission vorzulegen. |
(4) Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der von ihm beauftragte Stellvertreter unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 zu entscheiden; er hat den Prüfungstag festzusetzen. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden haben für jeden Bediensteten, der zur Prüfung zugelassen wird, dem Land einen Beitrag zu dem anläßlich der Abhaltung der Prüfung entstehenden Aufwand zu leisten. Dieser Beitrag beträgt
- | für die Verwendungsgruppe VII 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VII, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe VI 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe VI, | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe V zwei Drittel des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages und | |||||||||
- | für die Verwendungsgruppe IV 55 % des für die Verwendungsgruppe VI vorgesehenen Betrages. | |||||||||
Die sich ergebenden Beiträge sind auf volle Eurobeträge abzurunden. |
(1) Die Gemeindedienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist unter der Aufsicht des vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiezu bestimmten Prüfungskommissärs abzuhalten. Die schriftliche Prüfung kann gleichzeitig für mehrere Prüfungswerber abgehalten werden. Die Verwendung anderer als der von der Prüfungskommission zugelassenen Behelfe ebenso wie die Inanspruchnahme fremder Hilfe ist verboten.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind so auszuwählen, daß die Beantwortung bei durchschnittlicher Fähigkeit des Prüfungswerbers längstens in fünf Stunden möglich ist. Körperbehinderten Prüfungswerbern kann die für die schriftliche Prüfung zur Verfügung stehende Zeit vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angemessen verlängert werden.
(4) Der Prüfungswerber kann unmittelbar nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsfragen dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Im Falle des Rücktrittes ist so vorzugehen, als ob um die Zulassung zur Prüfung nicht angesucht worden wäre. Dies ist dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(5) Die fertiggestellte Prüfungsarbeit ist dem mit der Aufsicht betrauten Prüfungskommissär zu übergeben, der den Zeitpunkt der Abgabe auf der Prüfungsarbeit zu vermerken hat.
(6) Die Prüfungsarbeit ist von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eingeteilten Prüfungskommissären zu beurteilen. Bei der Beurteilung ist auch auf die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache zu achten. Nach Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Prüfungskommissäre hat der Prüfungssenat das Ergebnis der schriftlichen Prüfung festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderliche Eignung nicht aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Dieses Ergebnis ist dem Prüfungswerber und dem Bürgermeister der Dienstgemeinde unverzüglich bekanntzugeben. § 104 Abs. 3 zweiter bis letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber von den für den betreffenden Prüfungssenat bestimmten Prüfungskommissären aus den einzelnen Prüfungsgegenständen zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tag zur mündlichen Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt ein Prüfungswerber aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) Über das Ergebnis der Gemeindedienstprüfung hat der Prüfungssenat nach Beendigung der mündlichen Prüfung in geheimer Beratung zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat das Prüfungskalkül auf bestanden zu lauten. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Gemeindedienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, daß dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, so kann der Prüfungssenat auch eine längere Wiederholungsfrist festsetzen, die höchstens 1 Jahr betragen darf. Nach Ablauf der Wiederholungsfrist kann der Prüfungswerber neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der ersten Wiederholungsprüfung zur Prüfung zugelassen werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen. Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen. Dem Bürgermeister jener Gemeinde, bei der der Prüfungswerber in Dienstverwendung steht, ist das Prüfungsergebnis bekanntzugeben.
(1) Für die Aufnahme als Gemeindebeamter ist der Abschluß der bei den einzelnen Dienstzweigen (§ 110) angeführten Ausbildung, Verwendung und Dienstprüfung erforderlich.
(2) Der Abschluss eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des akademischen Grades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl.Nr. 508/1995, oder gemäß § 66 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nachzuweisen.
(3) Bei Gemeindebediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze oder die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
1. | bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen; | |||||||||
2. | bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften; | |||||||||
3. | bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin; | |||||||||
4. | bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen; | |||||||||
5. | bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; | |||||||||
6. | bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie; | |||||||||
7. | bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur; | |||||||||
8. | bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms; | |||||||||
9. | bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer). |
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
(5) Auf eine vorgeschriebene Verwendungszeit sind – soferne bei den einzelnen Dienstzweigen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – Vordienstzeiten nur soweit anzurechnen, als die Gleichartigkeit der Verwendung gegeben ist. Von einer vorgesehenen Verwendung kann nur abgesehen werden, wenn der Gemeindebedienstete, der die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde anstrebt, ausreichende Kenntnisse in seinem Fachgebiet nachweisen kann.
(1) Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.
(2) Für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1b aufgezählten Dienstzweige Nr. 91 bis 106 gelten die für Bundeslehrer in vergleichbarer Verwendung gesetzlich festgelegten besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen sinngemäß.
(3) Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist gegeben:
Dienstzweig der Anlage 1b | Dienstzweig der Lehrerdienstzweigeordnung des Bundes |
91 92 93 94 95 96 97 98 99 99a 99b 100 101 102 103 104 105 106 | 18 21 22 24 23.1 35 lit.a 35 lit.b 35 lit.c 24.1 25.1 26.1 40 und 42 42 45 53 85 83 27 |
Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 und § 46b Abs. 2 bis Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–37. |
(1) Die Freiheit der Gemeindebeamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12) des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867; Vereinsgesetz 1951, BGBl.Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen kollektivvertragsfähigen Vereinigungen (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Februar 1947, BGBl.Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) gelten den zuständigen Organen der Gemeinde gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Gemeindebeamten.
(1) Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens fünfzehn Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte den Dienstzweigen Nr. 32 bis 87 angehören müssen, nachweisen können, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären. Dem Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde ist ein Bescheid zuzustellen. Der Name der Gemeinde und die erfolgte Erklärung zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung einer Gemeinde zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
Gemeindebeamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Ein Gemeindebeamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 144 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. |
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Gemeindebeamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Dienstbehörde. |
(1) Wurde der Gemeindebeamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.
Disziplinarbehörden sind
1. | der Bürgermeister | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission | |||||||||
3. | (entfällt) |
Zuständig sind
1. | der Bürgermeister zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134), zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 152), | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen, zur Suspendierung von Gemeindebeamten (§ 134) und zur Entscheidung über die Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung anlässlich einer verfügten Suspendierung. |
(1) Disziplinarkommissionen werden in den Städten mit eigenem Statut gebildet.
(2) Für alle übrigen Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes wird jeweils eine Disziplinarkommission bei der Bezirkshauptmannschaft gebildet.
(3) Für die Beamten eines Gemeindeverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Gemeindeverband oder die Verwaltungsgemeinschaft gelegen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Gemeindeverbandes über zwei oder mehrere politische Bezirke, so ist die Disziplinarkommission bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Mehrheit der Gemeinden gelegen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Disziplinarkommission zuständig ist.
(4) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, aus seinem Stellvertreter und aus der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.
(5) Den Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen gemäß Abs. 1 und seinen Stellvertreter bestellt der Stadtsenat aus seiner Mitte.
(6) Vorsitzender einer Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann; sein Stellvertreter ist ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind im Falle des Abs. 1 vom Stadtsenat, im Falle des Abs. 2 vom Bezirkshauptmann zu bestellen. Im Falle des Abs. 1 kommt hinsichtlich der Hälfte dieser weiteren Mitglieder der Personalvertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die andere Hälfte der weiteren Mitglieder ist aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 kommt der jeweiligen Gemeinde (Abs. 8) und der Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft (Abs. 9) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission zu.
(8) Jede Gemeinde hat vier Gemeinderatsmitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vorzuschlagen. Der Vorschlag hat mit Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.
(9) Die Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft schlägt dem zuständigen Bezirkshauptmann aus dem Kreis der Gemeindebeamten womöglich des jeweiligen Verwaltungsbezirkes sechs Mitglieder für die Bestellung als weitere Mitglieder der Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 vor. Für den Fall, dass eine ausreichende Anzahl an Gemeindebeamten im Verwaltungsbezirk nicht vorhanden ist, sind erfahrene Gemeindebedienstete im privatrechtlichen Dienstverhältnis zu bestellen.
(10) Die Disziplinarkommission wird in den Fällen des Abs. 1 für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates der Stadt mit eigenem Statut, in den Fällen des Abs. 2 für die Dauer der allgemeinen Gemeinderatswahlperiode bestellt. Die Bestellung der Disziplinarkommission ist spätestens 9 Monate nach dem Tage der Gemeinderatswahl vorzunehmen. Die Disziplinarkommissionen bleiben bis zum erstmaligen Zusammentritt der neubestellten Disziplinarkommissionen im Amt.
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen Gemeindebeamte nur bestellt werden, wenn sie dem Dienststand angehören und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer. Sie endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000), sowie bei Gemeindebeamten mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(5) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(6) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter (§ 120 Abs. 5 und 6) als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Gemeindebeamten darf mehreren Senaten angehören.
(2) Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen dem Gemeinderat jener Gemeinden angehören, deren Gemeindebeamter der Beschuldigte ist. Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen Gemeindebedienstete sein.
(3) Der Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter unmittelbar nach Bestellung der Disziplinarkommission die Senate für die laufende Funktionsperiode (§ 120 Abs. 10) zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.
(4) Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes geändert werden.
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(3) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind bei den Disziplinarkommissionen gemäß § 120 Abs. 1 vom Stadtsenat und bei den Bezirksverwaltungsbehörden vom Bezirkshauptmann je ein geeigneter Bediensteter als Disziplinaranwalt und als Stellvertreter zu bestellen.
(2) Auf den Disziplinaranwalt und seinen Stellvertreter ist § 122 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
1. | gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht und | |||||||||
2. | gegen Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. |
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat jener Rechtsträger aufzukommen, bei dessen Organ die jeweilige Kommission gebildet ist.
(2) Für die Verhandlung vor der Disziplinarkommission sind geeignete Schriftführer beizustellen.
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. | das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79 sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz | |||||||||
anzuwenden. |
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Gemeindebeamter des Dienststandes von der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde als Verteidiger zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Gemeindebeamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellungen für den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellungen an den Verteidiger ein.
(1) Der leitende Gemeindebedienstete hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten.
(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der leitende Gemeindebedienstete den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.
(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des leitenden Gemeindebediensteten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Gemeindebeamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Gemeindebeamten in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(4) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß § 131 Abs. 2 über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister
a) | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
b) | die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. |
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
(1) Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 132 vorzugehen. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(1) Wird über einen Gemeindebeamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Gemeindebeamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Gemeindebeamten vom Dienst zu suspendieren.
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges des Gemeindebeamten – unter Ausschluß der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Der Bürgermeister, wenn jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung verfügt hat, diese, hat auf Antrag des Gemeindebeamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Gemeindebeamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 79 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlaßt wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, sofern nicht eine Disziplinarstrafe gemäß § 114 Abs. 1 Z 2 bis 4 verhängt wird oder nicht von der Verfolgung lediglich aus den in § 117 Abs. 1 genannten Gründen abgesehen wurde.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Gemeindebeamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Gemeindebeamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren gegen alle Beschuldigten gemeinsam durchzuführen, wenn für alle dieselbe Disziplinarkommission zuständig ist.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
b) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Gemeindebeamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzen Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der in § 116 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Gemeindebeamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Gemeindebeamten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Gemeinde zu tragen, wenn
a) | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
b) | der Gemeindebeamte freigesprochen oder | |||||||||
c) | gegen den Gemeindebeamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Gemeindebeamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 10 v.H. des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges (Ruhebezuges) zu bemessen. § 114 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Gemeindebeamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die Mitglieder (Stellvertreter) der Disziplinarkommissionen, die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) und die Schriftführer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten jedoch Reisekostenvergütungen nach der Reisegebührenvorschrift des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
a) | der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
b) | die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
c) | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder | |||||||||
d) | die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Gemeindebeamte entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Gemeindebeamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
(1) Die Disziplinarkommission hat durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Gemeindebeamten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Im Einleitungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Gemeindebedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(8) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(10) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Senat zu beraten und im Anschluß daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(11) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte ohne Rechtfertigungsgrund trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(12) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(13) In den Fällen des Abs. 11 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beiweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vositzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 145 Abs. 13 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 117 Abs. 3 oder § 137 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von drei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.
(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Dienstbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten der Gemeinde zu verwenden, der der Beschuldigte angehört.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Gemeindebeamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat der Bürgermeister gemäß § 132 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder wurde das Disziplinarverfahren eingestellt, so dürfen der Gemeindebeamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Aufgrund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
Hat der Gemeindebeamte vor dem leitenden Gemeindebediensteten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Dienstbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. § 114 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemeindebeamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhegenüssen, | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche. |
Über alle dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche oder Anträge von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen (Angehörigen) hat der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften ein anderes Gemeindeorgan ausdrücklich zur Entscheidung berufen ist.
(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 134, 140 Abs. 1 und 144 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides oder der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes ein Bürgermeister und ein Gemeindebediensteter als fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(5) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015) zu bestellenden Bürgermeister werden von den Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ GO 1973, LGBl.1000) nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.
(6) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter (§ 6 Abs. 4 und 5 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz) zu bestellenden Gemeindebediensteten werden von der Landesgruppe Niederösterreich der Younion – Die Daseinsgewerkschaft nominiert. Erfolgt keine Nominierung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt die Nominierung der Landesregierung.
(7) Der als fachkundige Laienrichter und die zwei als Ersatzrichter zu nominierenden Gemeindebediensteten haben eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Gemeindedienst vorzuweisen. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß der §§ 37 oder 39 GVBG, LGBl. 2420, anhängig sein. Gemeindebeamte des Ruhestandes dürfen nicht als fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter nominiert werden. Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der gänzlichen Dienstfreistellung gemäß § 95, eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes bzw. einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes in der Dauer von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
(8) Das Amt des als fachkundigen Laienrichter und der als Ersatzrichter bestellten Bürgermeister endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 NÖ GO 1973, LGBl. 1000), des Verzichtes oder des Verlustes (§ 111 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) des Amtes des Bürgermeisters.
(9) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 6 oder 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(10) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
(11) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
(12) Die fachkundigen Laienrichter erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
Der Schriftverkehr und die sonstigen administrativen Geschäfte der Disziplinarkommissionen sind von der Behörde zu führen, bei der diese Kommissionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bilden sind.
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgen sind, einschließlich der Aufgaben örtlicher Disziplinarkommissionen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Auf die nach den bisherigen Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung ernannten Gemeindebeamten des Dienststandes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Sie sind vom Nachweis der im § 6 für die Aufnahme auf einen Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse befreit, soferne im betreffenden Ernennungsdekret keine Auflage erteilt wurde.
(2) Die auf Grund der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften begründeten Rechte und Pflichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Novelle zur Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl.Nr. 354/1958, bestehen, bleiben weiter aufrecht. Sie unterliegen in Hinkunft den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird – auf die bis zum 31. Dezember 1955 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten oder Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten keine Anwendung. Für sie gelten die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Vorschriften weiter.
(4) Auf die im Abs. 2 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.
(1) Personen, die am 1. Jänner 1966 Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des § 58 neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisher für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend. | |||||||||
2. | Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Gemeindebeamten der Geburtsjahrgänge | |||||||||
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an, | ||||||||||
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an, | ||||||||||
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an, | ||||||||||
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, | ||||||||||
bei Gemeindebeamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. | ||||||||||
Den auf Grund der §§ 60 und 61 sowie auf Grund des § 63 Abs. 7 nach einer vorhergegangenen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 1 lit.b und Abs. 3 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten und den Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten sowie den Hinterbliebenen nach Gemeindebeamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an. | ||||||||||
3. | Z 2 gilt bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes sowie des § 19 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 in der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung sinngemäß für die Gemeindebeamten, die sich vor dem 1. Jänner 1966 im Ruhestand befunden haben und für die Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten. | |||||||||
4. | Die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 sind nicht anzuwenden. | |||||||||
5. | Statt der Bestimmungen der §§ 65 und 73 sind die bis 31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 weiter anzuwenden. | |||||||||
6. | Gemeindebeamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 Anspruch auf eine halbe Steigerungsquote nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. b Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor der GBDO-Novelle 1966 hatten, bleibt dieser Anspruch weiter gewahrt. | |||||||||
7. | Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (§§ 58 und 59 Abs. 1) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1971 gestellt wird, mit dem sich aus Z 2 ergebenden Tag, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Z 2 ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind oder die nach § 13 bedingt anzurechnen sind, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist. Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und die Bemessungsgrundlage den Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, ist von jedem Anspruchsberechtigten ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, der dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen entspricht. |
(2) Die nach dem 1. Jänner 1966 allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesen Gesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß am 1. Jänner 1966 ruht, gilt die Bestimmung des § 74 Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
(4) Für Gemeindebeamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleibt die Rechtskraft der nach bisherigem Recht erfolgten Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
(5) Wenn die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhegenuß nach diesem Gesetz zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach bisherigem Recht vorgenommene Anrechnung ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses insoweit zusätzlich für den Ruhegenuß anzurechnen, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderlich ist.
(6) Soweit die Gemeinde für die zusätzlich angerechneten Zeiträume für den Ruhegenuß keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 14 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt und der Teil des letzten ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß § 59 Abs. 2 lit. a und b die Bemessungsgrundlage bildet.
(7) Für Kindergärtnerinnen (Dienstzweig 107) gelten die in der Zeit von 1938 bis 1945 in einem Kindergarten zugebrachten Dienstzeiten als allgemeine öffentliche Dienstverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. c.
(1) Personen, die nach den bis vor dem 1. Jänner 1966 geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit 1. Jänner 1966, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1966 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an. | |||||||||
2. | Die Bestimmungen des § 160 Abs. 1 sind anzuwenden. | |||||||||
3. | Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
4. | Kinder, die selbst keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber am 1. Jänner 1966 die Witwe Anspruch auf Erziehungsbeitrag hatte, gebühren Leistungen nach diesem Gesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Z 1 ist nicht erforderlich. | |||||||||
5. | Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnen sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung aus diesem Gesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss gerechneten Monaten. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen: | |||||||||
a) | die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß, | |||||||||
b) | Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Gemeindebeamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat. |
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß oder eine außerordentliche Zuwendung. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse oder Zuwendungen sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
(1) Die Funktionsperiode der gemäß § 120 bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.
(2) Die Funktionsperiode des gemäß § 125 für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestellten Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters endet mit 31. Dezember 2016.
Dienstzweigeverzeichnis
(Nr. 1-17)
statt früher Nr. 1-31
1. | Gehobener Facharbeiter (gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Z 3) | VI |
2. | Facharbeiter | V |
3. | Sprengmeister und Brunnenbohrmeister | V |
4. | Sportlehrer (Schwimmlehrer) | V |
5. | Maschinist, Dampfkesselwärter, Turbinenwärter und Heizer in Hochdruckkesselanlagen | V |
6. | Klärfacharbeiter | V |
7. | Schulwart mit Zusatzverwendung im handwerklichen Bereich | IV |
8. | Leichenwäscher, Einsarger und Bestattungsarbeiter | IV |
9. | Bademeister | IV |
10. | Kraftwagenlenker ohne Lehrabschluß, aber mit fünfjähriger einschlägiger Verwendung | IV |
11. | angelernter Arbeiter | III |
12. | Kindergartenhilfsdienst | III |
13. | Portiere und Telefonisten mit überwiegender Zusatzverwendung | III |
14. | Kraftwagenlenker | III |
15. | Hilfsdienst mit einschlägigen Vorkenntnissen (z. B. Bauhilfsarbeiter, Hilfskoch, Amtswart, Postbote, Portier, Telefonist) | II |
16. | Schulwart | II |
17. | Hilfsdienst | I |
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS | |
Nummer der Dienstzweige 1-17 | Verwendungsgruppen: I bis VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | |
A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse: | |
Dienstzweig: Amtsärztlicher Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 32 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: Amtstierärztlicher Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 33 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Vollendung der tierärztlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. |
|
Dienstzweig: Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten | |
Nummer des Dienstzweiges: 34 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt. V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen. | |
| |
Anmerkung: Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung. Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen. Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer Archivdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 35 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Höherer Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 36 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Abschluß der Studien an einer Hochschule oder Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oder | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst. |
2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik. |
|
Anmerkung: Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer Bibliothekardienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 37 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Vollendung der philosophischen oder der rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Höherer Dienst an Laboratorien an Krankenanstalten | |
Nummer des Dienstzweiges: 38 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien. 2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. 3. An sonstigen Laboratorien: Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung. | |
Anmerkung: Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen. | |
Dienstzweig: Wissenschaftlicher Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 39 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Dienst der Apotheker | |
Nummer des Dienstzweiges: 40 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. 2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke. | |
Anmerkung: Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 41 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Der Leiter der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Jugendanwalt der” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 42 | Verwendungsgruppe VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst: Abschluß der Hochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen). 2. Für den höheren Forstdienst: Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft). | DP: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst: Erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. 2. Für den höheren Forstdienst: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Tierärztlicher Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 43 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung. |
Anmerkung: Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: Höherer Verwaltungsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 44 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a. | DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. 2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: Rechtskundiger Verwaltungsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 45 | Verwendungsgruppe: VII |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Folgende Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut | “Magistratsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor der” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde | “’Gemeinde-Amtsdirektor der” |
Dienstzweig: Gehobener Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 46 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen. | |
Dienstzweig: Gehobener Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen | |
Nummer des Dienstzweiges: 47 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Je nach Verwendung: Die Prüfung für den gehobenen Fachdienst an Archiven und Bibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten. |
Dienstzweig: Gehobener Erzieherdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 48 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. Anmerkung: Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. | |
Dienstzweig: Gehobener Fürsorgedienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 49 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde. | |
Dienstzweig: Gehobener Jugendfürsorgedienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 50 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen. | |
Dienstzweig: Gehobener landwirtschaftlicher Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 51 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren | |
Nummer des Dienstzweiges: 51a | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86. | |
Dienstzweig: Gehobener Forstdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 52 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder 2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder 3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975. | |
Dienstzweig: Gehobener medizinisch-technischer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 53 | Verwendungsgruppe: MT1 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medzinischen-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 406/1992. | |
Dienstzweig: Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung) | |
Nummer des Dienstzweiges: 53a | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. 2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal, 3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65. | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt | “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 54 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst. |
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiter einer zentralen Buchhaltung | “Buchhaltungsdirektor der” |
Leiter des Kammeramtes | “Kammeramtsdirektor der” |
Dienstzweig: Gehobener Standesbeamten- (oder Staatsbürgerschafts-)dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 55 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: Gehobener Verwaltungsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 56 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst. |
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Verwalter eines Schlachthofes | “Verwaltungsdirektor des Schlachthofes” |
Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen | “Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)” |
Dienstzweig: Gehobener Wirtschaftsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 57 | Verwendungsgruppe: VI |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Reifeprüfung an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Bau-, Vermessungs- und technischer Fachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 58 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den bau- und technischen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Technischer Feuerwehrfachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 59 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 74 maßgebend ist. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: Erzieherfachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 60 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder 4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 78 maßgebend ist. Für Lehrpersonal und technische Inspektoren: A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Fachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen | |
Nummer des Dienstzweiges: 61 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 76 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Fürsorgedienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 62 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 79 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: Hebammendienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 63 | Verwendungsgruppe: S1 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme. | |
Dienstzweig: Jugendfürsorgedienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 64 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege | |
Nummer des Dienstzweiges: 65 | Verwendungsgruppe: S1 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997. Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt Leitung einer Station Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule) Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule) Verantwortlicher für den Hygienebereich | Funktionsbezeichnung: “Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt” “Stationsschwester/-pfleger” “Schuldirektor(in)” “Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“ “Hygienefachkraft” |
Dienstzweig: Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 66 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt; 2. Für den Forstfachdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist. | DP: Für den Forstdienst: Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. |
Dienstzweig: Medizinisch-technischer Fachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 68 | Verwendungsgruppe: MT2 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: Rechnungsfachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 69 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. |
Dienstzweig: Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 70 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 84 maßgebend ist. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: Verwaltungsfachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 71 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst. |
Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde | “Stadtamtsdirektor” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde | “Obersekretär” |
Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde | “’Sekretär” |
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt | “Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt” |
Dienstzweig: Wirtschaftsfachdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 72 | Verwendungsgruppe: V |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 86 maßgebend ist. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst |
Dienstzweig: Mittlerer Bau-, Vermessung- und technischer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 73 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertig. |
Dienstzweig: Mittlerer technischer Feuerwehrdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 74 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig. |
Anmerkung: Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung. | |
Dienstzweig: Dienst der Desinfektoren | |
Nummer des Dienstzweiges: 75 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste. | |
Dienstzweig: Mittlerer Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen | |
Nummer des Dienstzweiges: 76 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit. d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: Dienst der Trichinenbeschauer | |
Nummer des Dienstzweiges: 77 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung. |
Dienstzweig: Mittlerer Erzieherdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 78 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst. |
Dienstzweig: Fürsorgehilfsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 79 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: Jugendfürsorge-Hilfsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 80 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. Anmerkung: Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut. | |
Dienstzweig: Sanitätshilfsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 81 | Verwendungsgruppe: S2 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: Mittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 82 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule. 2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder 3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: Mittlerer medizinisch-technischer Dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 83 | Verwendungsgruppe: S2 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002. | |
Dienstzweig: Mittlerer Standesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 84 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst. 2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte. Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer. |
Dienstzweig: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 85 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst. |
Dienstzweig: Mittlerer Wirtschaftsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 86 | Verwendungsgruppe: IV |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse. | |
Dienstzweig: Allgemeiner Hilfsdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 87 | Verwendungsgruppe: II |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. | |
Dienstzweig: Leitende Gemeindewachebeamte | |
Nummer des Dienstzweiges: 88 | Verwendungsgruppe: E1 |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule; 2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst; 3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung. Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte. |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: Dienstführende Gemeindewachebeamte | |
Nummer des Dienstzweiges: 89 | Verwendungsgruppe: E2a |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
Als Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 9.10. und 9.11. sowie § 246 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 sinngemäß. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte. |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”. | |
Dienstzweig: Eingeteilte Gemeindewachebeamte | |
Nummer des Dienstzweiges: 90 | Verwendungsgruppe: E2b |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse | Dienstprüfung |
Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 Pkt. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß. Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen: a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst; b) eine Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m; c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe, d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst von mindestens zwei Jahren. | DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte. |
Anmerkung: Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979. | |
Dienstzweig: Kindergarten- und Horterzieherdienst | |
Nummer des Dienstzweiges: 107 | Verwendungsgruppe: KLK |
Aufnahmebedingungen und Erfordernisse |
|
A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060, 2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, 3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß. Anmerkung: Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen: | |
Art der Funktion: | Funktionsbezeichnung: |
Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe | “Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)” bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)” “Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)” bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)” |
DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS Nr. 91-106
91 | Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren kaufmännischen Lehranstalten | L1 |
92 | Lehrer für gewerblich-künstlerische Unterrichtsgegenstände an technischen und gewerblichen Lehranstalten | L1 |
93 | Lehrer für kaufmännische oder gewerblichwirtschaftliche Unterrichtsgegenstände an Lehranstalten für Frauenberufe | L1 |
94 | Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht an den Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht | L1 |
95 | Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer | L1 |
96 | Lehrer an gewerblichen Berufsschulen | L2 |
97 | Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen | L2 |
98 | Lehrer an kaufmännischen Berufsschulen | L2 |
99 | Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1) | L2a2 |
99a | Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1 oder L2a2) | L2a1 |
99b | Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1, L2a2, oder L2a1) | L2b1 |
100 | Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten | L2 |
101 | Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an Lehranstalten für Frauenberufe | L2 |
102 | Lehrer für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an Lehranstalten für Frauenberufe | L2 |
103 | Fremdsprachenlehrer | L2 |
104 | Sonderschullehrer | L2 |
105 | Lehrer für Kurzschrift od. Maschinschreiben | L3 |
106 | Musiklehrer an mittleren Lehranstalten und Musikschullehrer (soweit nicht in Verwendungsgruppe L1, L2a2, L2a1 oder L2b1) | L3 |
Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. I Z 17 anzuwenden.Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 43, der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, anzuwenden.
2. Artikel III der GBDO-Novelle 19652. Artikel römisch III der GBDO-Novelle 1965Artikel IIIDie nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes. § 20 der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, LGBl. 282/1963 ist anzuwenden.Die nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem römisch IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 54, dieses Gesetzes. Paragraph 20, der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt 282 aus 1963, ist anzuwenden.
Artikel IVDie Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.
Artikel IIIBei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 58 Abs. 2) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20a Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (Paragraph 58, Absatz 2,) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 20 a, Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.
7. Artikel II und III Z 4 der GBDO-Novelle LGBl. 2400–47. Artikel römisch II und römisch III Ziffer 4, der GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–4Artikel IIEs tritt in Kraft:
Artikel I Z 17 mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.Artikel römisch eins Ziffer 17, mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.
8. Artikel II der GBDO-Novelle LGBl. 2400–18. Artikel römisch II der GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–1Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im § 48a genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 48a, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. § 42 Abs. 4 findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im § 48a genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im Paragraph 48 a, genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des Paragraph 48 a,, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. Paragraph 42, Absatz 4, findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im Paragraph 48 a, genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.
Artikel IIStaatsbürgerschaftsevidenzführer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, sind von der Ablegung der für die Dienstzweige Nr. 55, 70 und 84 vorgesehenen Dienstprüfung befreit.
11. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–1411. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–14Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 53, 63, 65, 68, 81 und 83 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese Dienstzweige vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
13. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–2213. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle, Landesgesetzblatt 2400–22Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß § 87 Abs. 2 die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß anzuwenden.Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, sinngemäß anzuwenden.
17. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–3417. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, Landesgesetzblatt 2400–34bis einschließlich 1. Juli 1949 | 738. |
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 739. |
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 740. |
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 741. |
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 742. |
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 743. |
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 744. |
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 745. |
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 746. |
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 747. |
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 748. |
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 749. |
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 751. |
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 753. |
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 755. |
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 757. |
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 759. |
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 762. |
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 765. |
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 768. |
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 771. |
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 774. |
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 777. |
bis einschließlich 1. Juli 1949 | 678. |
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 679. |
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 680. |
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 681. |
2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 682. |
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 683. |
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 684. |
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 685. |
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 686. |
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 687. |
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 688. |
2. Jänner 1952 is 1. April 1952 | 689. |
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 691. |
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 693. |
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 695. |
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 697. |
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 699. |
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 702. |
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 705. |
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 708. |
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 711. |
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 714. |
2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 717. |
Zeitraum der Ruhestandsversetzung | Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit |
1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 | 456 Monate (38 Jahre) |
1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 462 Monate (38,5 Jahre) |
1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 | 468 Monate (39 Jahre) |
1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 | 474 Monate (39,5 Jahre). |
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 89, Absatz 6, einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
26. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 15/202426. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,§ 87 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
Die gemäß Artikel III weitergeltenden Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen über die Personalvertretungen und die Personalkommissionen
Zur Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte sowie zur Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten Personalangelegenheiten sind Vertretungen der Gemeindebeamten (Personalvertretungen) und die Personalkommissionen berufen. Sie werden über Ersuchen eines von ihnen vertretenen Gemeindebeamten, einer Dienststelle oder aus eigenem Antriebe tätig.
Besondere Bestimmungen über die Personalvertretungen
(1) In Städten mit eigenem Statut und in anderen Gemeinden mit gegliederter Verwaltung werden Personalvertretungen gebildet.
(2) Das Recht der einzelnen Personalvertretungen beschränkt sich auf die Vertretung der Gemeindebeamtengruppe, für die sie berufen sind.
(3) Für die Personalvertretungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates. Sie werden für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl der Personalvertretungen werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(5) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Personalvertretungen zu bilden sind, ist der aus dem Vorsitzenden und den beamteten Mitgliedern bestehende Teil der für den politischen Bezirk bestellten Bezirkspersonalkommission (§ 100 Abs. 8) für die den Personalvertretungen zukommenden Angelegenheiten zuständig. In diesem Falle besitzt der Vorsitzende kein Stimmrecht.
(6) entfällt.
(7) entfällt.
Zuständigkeit der Personalvertretungen
Die Personalvertretungen sind insbesondere zuständig:
a) | zur Mitwirkung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin; | |||||||||
b) | zur Mitwirkung in Beschreibungsangelegenheiten; | |||||||||
c) | zur Mitwirkung bei Stellenbesetzungen durch Erstattung von Vorschlägen; | |||||||||
d) | zur Schlichtung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorgesetzten in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Gemeindebeamte nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann (Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Versetzung usw.); | |||||||||
e) | zur Antragstellung nach § 53 Abs. 2; | |||||||||
f) | zur beratenden Mitwirkung bei Erlassung von Nebengebührenvorschriften, von Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen; | |||||||||
g) | zur Abgabe von Gutachten in Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Art; | |||||||||
h) | zur Mitwirkung in allen Fällen, in denen dieses Gesetz die Beratung mit der Personalvertretung vorschreibt. |
Beratung mit der Personalvertretung
(1) In allen Fällen, in denen die Gemeindebeamtendienstordnung 1976 oder die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 ausdrücklich bestimmt, daß eine Beratung mit der Personalvertretung stattzufinden hat, darf ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß erst nach Beratung mit der Personalvertretung gefaßt werden.
(2) Der Personalvertretung ist auf Verlangen eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Äußerung zu gewähren. Die Frist kann im Bedarfsfalle verlängert werden. Gibt die Personalvertretung innerhalb dieser Frist keine Äußerung ab, so kann der Gemeinderat (Stadtsenat) ohne weiteres über die Angelegenheit beschließen. Der Bürgermeister kann verlangen, daß die Personalvertretung ihre Äußerung schriftlich abgibt. Kommt sie diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, so gilt die Äußerung als nicht erfolgt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß auch für Verfügungen des Bürgermeisters.
(4) Ist die Personalvertretung anderer Ansicht als die Gemeinde, so kann sie ihre Bedenken geltend machen. Der Bürgermeister hat die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung bekanntzugeben.
(5) Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschlüsse nach Abs. 1 sind der Personalvertretung binnen acht Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich bekanntzugeben.
(6) Wird in den im Abs. 1 genannten Fällen ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß gefaßt, ohne daß vorher eine Beratung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, oder wird die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung nicht bekanntgegeben, so kann die Personalvertretung gegen diesen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß binnen vierzehn Tagen und in den Fällen des § 97 Abs. 5 binnen dreißig Tagen die Berufung an die Landesregierung erheben. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Verfügungen des Bürgermeisters.
(7) Die Landesregierung hat den angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß oder die angefochtene Verfügung, die nicht entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zustandegekommen sind, aufzuheben. Durch die Aufhebung wird der Zustand, wie er vor dem angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß (Verfügung) bestanden hat, wiederhergestellt.
Besondere Bestimmungen über die Personalkommissionen
(1) In den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden werden Gemeindepersonalkommissionen gebildet.
(2) Die Gemeindepersonalkommission besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates und aus den von der Gewerkschaft entsandten, in die Personalvertretung wählbaren Gemeindebeamten. Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in die Gemeindepersonalkommission finden die Bestimmungen über die Wahl der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates sinngemäß Anwendung. Die Gewerkschaft entsendet in die Personalkommission um ein Mitglied weniger als der Gemeinderat. Bei der Bestellung der Gemeindebeamten ist darauf zu achten, daß Gemeindebeamte verschiedener Dienstzweige in der Personalkommission vertreten sind. Die Mitglieder der Gemeindepersonalkommission wählen aus den der Kommission angehörigen Mitgliedern des Gemeinderates mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Die Gemeindepersonalkommission wird für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß. (3) Für die Gemeindepersonalkommission gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates.
(4) In Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung (§ 112) ist der Magistratsdirektor oder der leitende Gemeindebeamte berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Gemeindepersonalkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Personalkommission ist berechtigt, Gemeindebeamte zur Auskunftserteilung den Beratungen der Kommission beizuziehen und von ihnen über die bei der Kommission anhängigen Verhandlungsgegenstände durch Vermittlung des Bürgermeisters auch schriftliche Berichte zu verlangen.
(7) Die Bildung und Konstituierung der Personalkommission ist vom Bürgermeister binnen einem Monat nach der Neuwahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zu veranlassen.
(8) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Gemeindepersonalkommissionen zu bilden sind, sowie in Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften haben die den Gemeindepersonalkommissionen zukommenden Angelegenheiten die örtlich zuständigen Bezirkspersonalkommissionen durchzuführen.
(9) Für die Zusammensetzung, Bestellung und Geschäftsordnung der Bezirkspersonalkommissionen sind die Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 37, anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen des § 99 gelten sinngemäß.
Zuständigkeit der Personalkommissionen
Die Personalkommissionen sind insbesondere zuständig:
a) | zur Vorberatung aller an den Gemeinderat (Stadtsenat) zu stellenden Anträge, die Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Art betreffen; | |||||||||
b) | zur Beratung aller Personalangelegenheiten, hinsichtlich derer dieses Gesetz eine Mitwirkung einer Vertretungskörperschaft der Gemeindebeamten vorsieht; | |||||||||
c) | zur Schlichtung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 oder der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 oder der auf Grund derselben erlassenen Dienstvorschriften oder sonstiger allgemeiner Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Personalvertretungen oder zwischen Dienststellen und Gemeindebeamten ergeben, wenn diese ohne Erfolg bereits die Personalverwaltung in Anspruch genommen haben; | |||||||||
d) | zur endgültigen Entscheidung in Streitfällen, die sich bei der Bildung der Beschreibungskommission ergeben; | |||||||||
e) | zur endgültigen Entscheidung über Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl in die Personalvertretungen; | |||||||||
f) | zur Behandlung der Angelegenheiten der Personalvertretungen in den Fällen des § 97 Abs. 5; | |||||||||
g) | zur Entscheidung über Beschwerden nach § 30 Abs. 2; | |||||||||
h) | zur Behandlung aller übrigen, nach diesem Gesetz den Personalkommissionen sonst zukommenden Angelgenheiten. |
Besondere Bestimmungen für Gemeindebeamte des Ruhestandes
§ 171
(2) Hinsichtlich der Beratung mit der Personalkommission gelten die Bestimmungen des § 99 sinngemäß.
Vorläufige Personalvertretung
§ 178
Bis zur Bildung der Personalvertretungen in den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden sind die den Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Angelegenheiten von den beamteten Mitgliedern der Personalkommissionen zu behandeln. Der Vorsitzende wird mit Stimmenmehrheit gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 100 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.
Inhaltsverzeichnis | |
I. Abschnitt | |
§ 1Paragraph eins, | Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes |
§ 1aParagraph eins a, | Eingetragene Partnerschaften |
§ 1bParagraph eins b, | Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch |
§ 2Paragraph 2, | Dienstpostenplan |
§ 3Paragraph 3, | Aufnahme; Stellenausschreibung |
§ 4Paragraph 4, | Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung |
§ 5Paragraph 5, | Allgemeine Aufnahmebedingungen |
§ 6Paragraph 6, | Besondere Aufnahmebedingungen, Ausnahmebestimmungen |
§ 7Paragraph 7, | Überstellung in andere Dienstzweige |
§ 8Paragraph 8, | Ausschließungsgründe |
§ 9Paragraph 9, | Aufnahmehindernisse |
§ 10Paragraph 10, | Verpflichtungserklärung |
§ 11Paragraph 11, | Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnende Zeiträume |
§ 12Paragraph 12, | Ausschluß der Anrechnung und Verzicht |
§ 13Paragraph 13, | Erstattete Zeiten |
§ 14Paragraph 14, | Besonderer Pensionsbeitrag |
§ 15Paragraph 15, | Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe- und Versorgungsgenuß |
§ 16Paragraph 16, | Gehalt |
§ 17Paragraph 17, | Aufnahme- und Ernennungsbescheide |
§ 18Paragraph 18, | Beschreibung |
§ 21Paragraph 21, | Beziehung des Beschreibungsverfahrens zum strafgerichtlichen und Disziplinarverfahren |
§ 23Paragraph 23, | Enthebung vom Dienst |
§ 24Paragraph 24, | Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ 25Paragraph 25, | Austritt |
§ 26Paragraph 26, | Ausscheidung |
§ 27Paragraph 27, | Entlassung |
II. Abschnitt | |
§ 28Paragraph 28, | Allgemeine Pflichten |
§ 29Paragraph 29, | Besondere Pflichten |
§ 30Paragraph 30, | Amtsverschwiegenheit |
§ 30aParagraph 30 a, | Befangenheit |
§ 31Paragraph 31, | Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit |
§ 32Paragraph 32, | Dienstzeit, Begriffsbestimmungen |
§ 32aParagraph 32 a, | Regelmäßige Dienstzeit |
§ 32bParagraph 32 b, | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 32cParagraph 32 c, | Ruhepausen |
§ 32dParagraph 32 d, | Tägliche Ruhezeiten |
§ 32eParagraph 32 e, | Wochenruhezeit |
§ 32fParagraph 32 f, | Nachtarbeit |
§ 32gParagraph 32 g, | Ausnahmebestimmungen |
§ 33Paragraph 33, | Verbot der Geschenkannahme |
§ 34Paragraph 34, | Anzeige der Dienstverhinderung und ärztliche Untersuchung |
§ 35Paragraph 35, | Abwesenheit vom Dienst |
§ 36Paragraph 36, | Anzeigepflicht bei Veränderung des Familienstandes |
§ 37Paragraph 37, | Dienstweg, Meldepflichten und Schutz vor Benachteiligung |
§ 38Paragraph 38, | Besondere Pflichten der leitenden Gemeindebeamten |
§ 38aParagraph 38 a, | Aus- und Weiterbildungskosten |
III. Abschnitt | |
§ 39Paragraph 39, | Allgemeine Bestimmungen |
§ 39aParagraph 39 a, | Teilweise Dienstfreistellung |
§ 39bParagraph 39 b, | Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical) |
§ 40Paragraph 40, | Funktionsbezeichnung |
§ 41Paragraph 41, | Dienstkleidung |
§ 42Paragraph 42, | Nebengebühren |
§ 43Paragraph 43, | Reisegebühren |
§ 44Paragraph 44, | Fahrtkostenzuschuß |
§ 44aParagraph 44 a, | Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten |
§ 44bParagraph 44 b, | Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten |
§ 45Paragraph 45, | Aufwandsentschädigungen |
§ 46Paragraph 46, | Mehrdienstleistungsentschädigung |
§ 47Paragraph 47, | Sonderzulagen |
§ 48Paragraph 48, | Turnus- und Wechseldienstzulage |
§ 48aParagraph 48 a, | Bereitschaftsentschädigungen |
§ 49Paragraph 49, | Aushilfen; Gehaltsvorschüsse |
§ 50Paragraph 50, | Studienbeihilfe |
§ 51Paragraph 51, | Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz |
§ 52Paragraph 52, | Naturalbezüge |
§ 53Paragraph 53, | Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen |
§ 54Paragraph 54, | Krankenversicherung |
§ 54aParagraph 54 a, | Mitarbeitervorsorge |
§ 55Paragraph 55, | Ruhegenuß |
§ 56Paragraph 56, | Dauernder Ruhestand |
§ 57Paragraph 57, | Dauer des Bezuges des Ruhegenusses |
§ 57aParagraph 57 a, | Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss |
§ 58Paragraph 58, | Ausmaß des Ruhegenusses |
§ 59Paragraph 59, | Ruhegenußbemessungsgrundlage |
§ 59aParagraph 59 a, | Ruhegenuss bei voller Durchrechnung |
§ 59bParagraph 59 b, | Ruhegenuss bei verkürzter Durchrechnung |
§ 59cParagraph 59 c, | Erhöhung des Ruhegenusses |
§ 59dParagraph 59 d, | Zusammengesetzter Ruhegenuss |
§ 60Paragraph 60, | Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand |
§ 61Paragraph 61, | Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen |
§ 62Paragraph 62, | Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand |
§ 63Paragraph 63, | Zeitlicher Ruhestand |
§ 64Paragraph 64, | Beendigung des zeitlichen Ruhestandes |
§ 65Paragraph 65, | Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses |
§ 66Paragraph 66, | Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß |
§ 67Paragraph 67, | Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes |
§ 68Paragraph 68, | Ablösung des Ruhebezuges |
§ 69Paragraph 69, | Abfertigung des Gemeindebeamten |
§ 70Paragraph 70, | Hinterbliebene und Angehörige |
§ 71Paragraph 71, | Witwen- und Witwerversorgungsgenuß |
§ 71aParagraph 71 a, | (entfällt) |
§ 71bParagraph 71 b, | Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses |
§ 71cParagraph 71 c, | Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses |
§ 71dParagraph 71 d, | Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses |
§ 71eParagraph 71 e, | Meldung des Einkommens |
§ 71fParagraph 71 f, | Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß |
§ 72Paragraph 72, | Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten |
§ 73Paragraph 73, | Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Gemeindebeamten |
§ 74Paragraph 74, | Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten |
§ 75Paragraph 75, | Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise |
§ 76Paragraph 76, | Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigen Gemeindebeamten |
§ 77Paragraph 77, | Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten |
§ 78Paragraph 78, | Waisenversorgungsgenuß |
§ 78aParagraph 78 a, | Kinderzurechnungsbetrag |
§ 79Paragraph 79, | Ergänzungszulagen |
§ 80Paragraph 80, | (entfällt) |
§ 81Paragraph 81, | Unterhaltsbeiträge für ehemalige Gemeindebeamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene |
§ 82Paragraph 82, | Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung |
§ 83Paragraph 83, | Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge |
§ 84Paragraph 84, | Todesfallbeitrag |
§ 85Paragraph 85, | Pensionsbeitrag |
§ 85aParagraph 85 a, | Beitrag |
§ 85bParagraph 85 b, | Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft |
§ 86Paragraph 86, | Kürzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse |
§ 87Paragraph 87, | Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger |
§ 88Paragraph 88, | Wohnsitz und Ruhe- und Versorgungsbezüge |
§ 88aParagraph 88 a, | Meldepflicht |
§ 89Paragraph 89, | Urlaubsanspruch |
§ 90Paragraph 90, | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
§ 91Paragraph 91, | Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit |
§ 92Paragraph 92, | Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub, Urlaubsersatzleistung |
§ 93Paragraph 93, | Sonderurlaub mit Bezügen |
§ 94Paragraph 94, | Sonderurlaube ohne Bezüge |
§ 94aParagraph 94 a, | Familienhospizfreistellung |
§ 94bParagraph 94 b, | Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz) |
§ 95Paragraph 95, | Dienstfreistellung |
§ 96Paragraph 96, | Sonstige Dienstfreistellungen |
§ 97Paragraph 97, | Bezüge und disziplinäre Immunität der Mandatare |
IV. Abschnitt | |
§ 97bParagraph 97 b, | Bemessungsgrundlagen |
§ 97cParagraph 97 c, | Anrechenbare Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten |
§ 97dParagraph 97 d, | Ausschluss der Anrechnung und Verzicht |
§ 97eParagraph 97 e, | Besonderer Pensionsbeitrag |
§ 97fParagraph 97 f, | (Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten |
§ 97gParagraph 97 g, | Führung des Pensionskontos |
§ 97hParagraph 97 h, | Inhalt des Pensionskontos |
§ 97iParagraph 97 i, | Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift |
§ 97jParagraph 97 j, | Kontomitteilung |
§ 97kParagraph 97 k, | Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung |
§ 97lParagraph 97 l, | Pensionsbeitrag |
§ 97mParagraph 97 m, | Anspruch auf Alterspension |
§ 97nParagraph 97 n, | Alterspension, Ausmaß |
§ 97oParagraph 97 o, | Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit, Ausmaß |
§ 97pParagraph 97 p, | Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGOAnwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des römisch III. Abschnittes und der GBGO |
§ 97qParagraph 97 q, | Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977 geborene Gemeindebeamte |
§ 97rParagraph 97 r, | Pensionskonto |
§ 97sParagraph 97 s, | Kontomitteilung |
§ 97tParagraph 97 t, | Pensionsbeitrag |
§ 97uParagraph 97 u, | Anwendung des III. Abschnittes auf die GesamtpensionAnwendung des römisch III. Abschnittes auf die Gesamtpension |
§ 97vParagraph 97 v, | (Nachträgliche) Anrechnung von Versicherungszeiten |
V. Abschnitt | |
§ 98Paragraph 98, |
|
§ 99Paragraph 99, |
|
§ 100Paragraph 100, |
|
§ 101Paragraph 101, |
|
§ 102Paragraph 102, |
|
§ 103Paragraph 103, |
|
§ 104Paragraph 104, |
|
§ 105Paragraph 105, | (entfällt) |
§ 106Paragraph 106, | (entfällt) |
§ 107Paragraph 107, | (entfällt) |
VI. Abschnitt | |
§ 108Paragraph 108, |
|
§ 109Paragraph 109, | (entfällt) |
§ 110Paragraph 110, |
|
VII. Abschnitt | |
§ 111Paragraph 111, |
|
§ 112Paragraph 112, |
|
VIII. Abschnitt | |
1. Teil | |
§ 113Paragraph 113, | Dienstpflichtverletzungen |
§ 114Paragraph 114, | Disziplinarstrafen |
§ 115Paragraph 115, | Strafbemessung |
§ 116Paragraph 116, | Verjährung |
§ 117Paragraph 117, | Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen |
2. Teil | |
§ 118Paragraph 118, | Disziplinarbehörden |
§ 119Paragraph 119, | Zuständigkeit |
§ 120Paragraph 120, | Disziplinarkommissionen |
§ 122Paragraph 122, | Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission |
§ 123Paragraph 123, | Disziplinarsenate |
§ 124Paragraph 124, | Abstimmung und Stellung der Mitglieder |
§ 125Paragraph 125, | Disziplinaranwalt |
§ 126Paragraph 126, | Personal- und Sachaufwand |
3. Teil | |
§ 127Paragraph 127, | Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes |
§ 128Paragraph 128, | Parteien |
§ 129Paragraph 129, | Verteidiger |
§ 130Paragraph 130, | Zustellungen |
§ 131Paragraph 131, | Disziplinaranzeige |
§ 132Paragraph 132, |
|
§ 133Paragraph 133, | Selbstanzeige |
§ 134Paragraph 134, | Suspendierung |
§ 135Paragraph 135, | Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte |
§ 136Paragraph 136, | Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens |
§ 137Paragraph 137, | Absehen von der Strafe |
§ 138Paragraph 138, | Außerordentliche Rechtsmittel |
§ 139Paragraph 139, | Kosten |
§ 140Paragraph 140, | Einstellung des Disziplinarverfahrens |
§ 141Paragraph 141, | (entfällt) |
§ 142Paragraph 142, | Auswirkung von Disziplinarstrafen |
§ 143Paragraph 143, | Aufbewahrung der Akten |
4. Teil | |
§ 144Paragraph 144, | Einleitung |
§ 145Paragraph 145, | Mündliche Verhandlung |
§ 146Paragraph 146, | Wiederholung der mündlichen Verhandlung |
§ 147Paragraph 147, | Disziplinarerkenntnis |
§ 148Paragraph 148, | Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen |
§ 149Paragraph 149, | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
§ 150Paragraph 150, | Beschwerde des Beschuldigten |
§ 151Paragraph 151, | Vollzug des Disziplinarerkenntnisses |
5. Teil | |
§ 152Paragraph 152, | Disziplinarverfügung |
6. Teil | |
§ 154Paragraph 154, | Verantwortlichkeit |
§ 155Paragraph 155, | Disziplinarstrafen |
IX. Abschnitt | |
§ 156Paragraph 156, | Dienstbehörde I. InstanzDienstbehörde römisch eins. Instanz |
§ 156aParagraph 156 a, | Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen, Laienrichter) |
§ 157Paragraph 157, |
|
§ 158Paragraph 158, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 159Paragraph 159, | Überleitung der Gemeindebeamten |
§ 160Paragraph 160, | Überleitungsbestimmungen |
§ 161Paragraph 161, | Neue Anspruchsberechtigte |
§ 162Paragraph 162, | Umgesetztes Unionsrecht |
§ 163Paragraph 163, | Verweisungen |
§ 164Paragraph 164, | Schlussbestimmungen |
§ 165Paragraph 165, | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Dienstzweigeverzeichnis (Nr. 1-17) statt früher Nr. 1-31 |
Anlage 1a | Dienstzweigeverzeichnis |
Anlage 1b | Dienstzweigeverzeichnis Nr. 91-106 |