(1) Ist der Gemeindebeamte an der Ausübung des Dienstes verhindert, so hat er dies sobald als möglich dem Bürgermeister, Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist der Gemeindebeamte ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund vom Dienst ferngeblieben, so verliert er unvorgreiflich der disziplinären Ahndung für die Zeit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Der Bürgermeister hat die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bereits länger als zwei Wochen dauert.
(3) Ob und für welche Zeit die Voraussetzung für den Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 gegeben sind, stellt der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) unter Berücksichtigung der vom Gemeindebeamten zu seiner Entschuldigung schriftlich vorgebrachten Gründe fest.
(4) War der Gemeindebeamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann statt dessen die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Gemeindebeamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 76 Abs. 2 und 11.
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