§ 92a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsDen Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den im Dienststand verbrachten Zeitraum in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienststandes erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienststandes erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. (3)Absatz 3Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Auflösung nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Auflösung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  4. (4)Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis entsprechend § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 aufgelöst wird.Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 aufgelöst wird.
  5. (5)Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. (6)Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Gemeindebeamten überwiegend maßgebend war.Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Gemeindebeamten überwiegend maßgebend war.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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