§ 43 GBDO Reisegebühren

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Gemeindebeamten der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes wird nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Es ist dabei auf die dienstrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, die Dauer der auswärtigen Dienstverrichtung, die Art der Reisebewegung u. dgl. Rücksicht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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