(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte wird durch Gemeinderatsbeschluß (in Städten mit eigenem Statut: durch Stadtsenatsbeschluß) in den dauernden Ruhestand versetzt:
a) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 60 vorliegt; | |||||||||
b) | vom Amts wegen unter der Voraussetzung des § 61 und des § 63 Abs. 7; | |||||||||
c) | über Antrag des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß § 64 Abs. 1 letzter Satz vorliegt; | |||||||||
d) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist und die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet; | |||||||||
e) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Dem Gemeindebeamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt, | |||||||||
f) | über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn er nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist. |
(3) Eine Ruhestandsversetzung nach dem Abs. 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
(4) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit.e ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit im Sinne der NÖ Schwerarbeitsverordnung, LGBl. 2100/4, vorliegen. Der Gemeindewachdienst gilt als Schwerarbeit im Sinne dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Ausübung des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes besteht und zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt wird.
(5) Der Gemeindebeamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.e zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(6) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.f zählen
1. | die ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit; | |||||||||
2. | für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die die Gemeinde einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 78a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes; | |||||||||
5. | Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; | |||||||||
6. | nach den §§ 11 Abs. 5 oder 13 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). | |||||||||
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(7) Ein Ansuchen nach Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.b und Abs. 2 lit.d bis f kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
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