§ 82 GBDO Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Hinterläßt ein Gemeindebeamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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