Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 143 GBDO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 GBDO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 143 GBDO