§ 143 GBDO Aufbewahrung der Akten

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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