§ 141 GBDO (entfällt)

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 141 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 141 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 141 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 141 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 140 GBDO
§ 142 GBDO