Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindebeamten haben auf schriftliche Anordnung
1.Ziffer einsdes Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
2.Ziffer 2des Bürgermeisters, eines vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
3.Ziffer 3eines vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2)Absatz 2Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wennDen auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Absatz eins,) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1.Ziffer einsder Gemeindebeamte eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnte und
2.Ziffer 2die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3.Ziffer 3die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die vom Gemeindebeamten, der die Mehrleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können und
4.Ziffer 4der Gemeindebeamte diese Mehrleistung spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit schriftlich meldet. Besteht für die rechtzeitige Meldung eine Verhinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ohne Verschulden des Gemeindebeamten, verlängert sich die Frist um die Dauer dieser Verhinderung.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen.Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 schriftlich zu bestätigen.
(3)Absatz 3Mehrleistungen von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (§ 39a), die nicht die Erfordernisse des § 32 Abs. 9 erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 39a Abs. 2 zu erfolgen.Mehrleistungen von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten (Paragraph 39 a,), die nicht die Erfordernisse des Paragraph 32, Absatz 9, erfüllen, können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend Paragraph 39 a, Absatz 2, zu erfolgen.
(4)Absatz 4Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
1.Ziffer einsZeiten einer vom Gemeindebeamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
2.Ziffer 2Zeitguthaben aus der Gleitzeit.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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