§ 88a GBDO Meldepflicht

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränd erung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Gemeinde zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 88a GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88a GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 88a GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 88a GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 88a GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 GBDO
§ 89 GBDO