§ 90 GBDO Ausmaß des Erholungsurlaubes

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

1.

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden;

2.

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden.

(2) Das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 erhöht sich

a)

um 32 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);

b)

um 48 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Gemeindebeamte mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet. Ist jedoch dem Dienstverhältnis ein Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gemeinde unmittelbar vorangegangen, so ist statt dessen ein für dasselbe Urlaubsjahr bereits verbrauchter Urlaub auf das dem Gemeindebeamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes ohne Bezüge (§ 94) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (§ 94a Abs. 1 Z 2) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Den Gemeindebeamten im pädagogischen Kindergartendienst (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Gemeinde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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