(1) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 v.H. der Mehrdienstleistungsentschädigung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Mehrdienstleistung (§ 46).
(2) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Die für einen Bediensteten angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit seiner Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden.
(4) Für die Zeit in der der Gemeindebeamte Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringt, gebührt ihm anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 46.
(5) Für die Gemeindebeamten günstigere Regelungen (z. B. Pauschalierung) können vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) vorgesehen werden.
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