§ 97p GBDO Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO, LGBl. 2440, gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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