§ 127 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 79 sowie

2.

das Zustellgesetz

anzuwenden.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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