§ 38a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsIm Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,-- übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (Paragraph 25,), Entlassung (Paragraph 27,) oder gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Freibetrag von € 2.500,-- übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Gemeindebeamte, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Gemeindebeamte, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.
  3. (3)Absatz 3In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
    1. 1.Ziffer einsabweichend von Abs. 4 einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Abs. 1 vorsehen oderabweichend von Absatz 4, einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Absatz eins, vorsehen oder
    2. 2.Ziffer 2von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.
  4. (4)Absatz 4Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. 2.Ziffer 2die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;
    3. 3.Ziffer 3der Gemeindebeamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,
    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus dem Dienstverhältnis austritt.
  5. (5)Absatz 5Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz,
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten,
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren,
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2, 4 und 6 können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4 und 6 können pauschaliert werden.
  6. (6)Absatz 6Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 4, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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