§ 97h GBDO Inhalt des Pensionskontos

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende personenbezogenen Daten kontenmäßig zu verarbeiten:

1.

die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten bei der Gemeinde nach § 97b Abs. 1 Z 1;

2.

die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 97b Abs. 1 Z 2;

3.

die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

4.

die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß § 97b Abs. 2 Z 1 bis Z 5;

5.

die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 97i Abs. 1);

6.

die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 97i Abs. 3).

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97h GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97h GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97h GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97h GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97h GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 97g GBDO
§ 97i GBDO