(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und
1. | vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder | |||||||||
2. | nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind. |
(2) Den Gemeindebeamten gemäß Abs. 1 gebührt ein zusammengesetzter Ruhegenuss, wenn in Beitragsmonaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird. Der Ruhegenuss des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 3 und aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 4 zusammen.
(3) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen der §§ 59a bis 59c bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(4) Der unter Zugrundelegung des Abs. 5 ermittelte Ruhegenuss gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 3 auf 100 % entspricht.
(5) Bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 und 2 für die Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) in denen ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, wie folgt zu ermitteln:
1. | wenn der Beitragsmonat nicht deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und | |||||||||
a) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen. | |||||||||
b) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist die ermittelte Beitragsgrundlage unverändert heranzuziehen. | |||||||||
2. | wenn der Beitragsmonat deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und | |||||||||
a) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage vermindert um die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.b anzusetzen. | |||||||||
b) | die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) jener Betrag anzusetzen, der sich aus der Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a um den die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag ergibt. |
(6) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 3, 4 und 7 nicht zu berücksichtigen.
(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.
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