§ 59d GBDO Zusammengesetzter Ruhegenuss

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Bestimmungen des § 59d gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind und

1.

vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder

2.

nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.

(2) Den Gemeindebeamten gemäß Abs. 1 gebührt ein zusammengesetzter Ruhegenuss, wenn in Beitragsmonaten mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird. Der Ruhegenuss des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 3 und aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 4 zusammen.

(3) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen der §§ 59a bis 59c bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(4) Der unter Zugrundelegung des Abs. 5 ermittelte Ruhegenuss gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 3 auf 100 % entspricht.

(5) Bei der Ermittlung des Ruhegenusses nach den §§ 59a und 59b ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 abweichend von § 59a Abs. 3 Z 1 und 2 für die Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen (§ 59a Abs. 3 Z 3 allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 3) in denen ein Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage (§ 85 Abs. 2 letzter Satz) entrichtet wurde, wie folgt zu ermitteln:

1.

wenn der Beitragsmonat nicht deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und

a)

die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen.

b)

die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist die ermittelte Beitragsgrundlage unverändert heranzuziehen.

2.

wenn der Beitragsmonat deckungsgleich mit einem Beitragsmonat nach § 59a Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit § 59b Abs. 4) ist und

a)

die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) die Höchstbeitragsgrundlage vermindert um die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.b anzusetzen.

b)

die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a die Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen hat, dann ist vor Aufwertung (§ 59a Abs. 3 Z 2) jener Betrag anzusetzen, der sich aus der Verminderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 lit.a um den die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag ergibt.

(6) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 3, 4 und 7 nicht zu berücksichtigen.

(7) Ein zusammengesetzter Ruhegenuss ist nicht zu ermitteln, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2007 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % beträgt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59d GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59d GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59d GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59d GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59d GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59c GBDO
§ 60 GBDO