Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 32 c,), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2)Absatz 2Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3)Absatz 3Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4)Absatz 4Turnusdienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
(5)Absatz 5Wechseldienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6)Absatz 6Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Gemeindebeamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
(7)Absatz 7Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Gemeindebeamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.2024
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