(1) Der Gemeindebeamte, der gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache der Dienstbezüge, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, das Achtzehnfache der Dienstbezüge, die dem Gemeindebeamten – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. | einem verheirateten Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung, | |||||||||
2. | einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder § 8 Abs. 1 Z 2 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. | ||||||||||
Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. |
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
1 Jahr das Einfache, | ||||||||||
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des Dienstbezuges. |
(4) Tritt ein Gemeindebeamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(5) Wird ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Einem Gemeindebeamten kann außerdem bei einem Austritt gemäß § 25 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung bis zu dem im Abs.3 festgesetzten Ausmaß vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) gewährt werden.
(8) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 39a ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(9) Bei der Berechnung der Dienstzeit für die Bemessung der Abfertigung sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, auf ein volles Jahr aufzurunden, ansonsten zu vernachlässigen.
(10) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar.
0 Kommentare zu § 69 GBDO