(1) Der Magistratsdirektor oder leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihnen untergeordneten Gemeindebeamten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände und Beschwerden im kurzen Wege abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nichts fruchten oder grobe Disziplinarverfehlungen sich ereignen, haben sie dem Bürgermeister zwecks allfälliger Erstattung der Disziplinaranzeige zu berichten.
(2) Insbesondere obliegt ihnen die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.
(3) Der Magistratsdirektor und leitende Gemeindebeamte unterstehen unmittelbar dem Bürgermeister.
(4) Alle dienstrechtlichen Maßnahmen sind dem Magistratsdirektor oder leitenden Gemeindebeamten zur Kenntnis zu bringen.
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