§ 13 GBDO Erstattete Zeiten

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Auf Antrag des Gemeindebeamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an die Gemeinde zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Gemeindebeamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Erfolgte die Auszahlung des Erstattungsbetrages vor dem 1. Jänner 1998 ist anstelle des vorstehenden Gehaltes für den gesamten Zeitraum das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach den Bestimmungen der DPL 1972, LGBl. 2200, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage heranzuziehen. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Gemeindebeamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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