§ 51 GBDO (NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976), Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz - JUSLINE Österreich
§ 51 GBDO Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1)Absatz einsWenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 17a Abs. 2 und 40 Abs. 5 FSG sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der Paragraphen 17 a, Absatz 2 und 40 Absatz 5, FSG sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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