§ 123 GBDO Disziplinarsenate

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder seinem Stellvertreter (§ 120 Abs. 5 und 6) als Senatsvorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Gemeindebeamten darf mehreren Senaten angehören.

(2) Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen dem Gemeinderat jener Gemeinden angehören, deren Gemeindebeamter der Beschuldigte ist. Zwei Mitglieder des Senates der Disziplinarkommission müssen Gemeindebedienstete sein.

(3) Der Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter unmittelbar nach Bestellung der Disziplinarkommission die Senate für die laufende Funktionsperiode (§ 120 Abs. 10) zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.

(4) Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes geändert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 123 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 123 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 123 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 123 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 122 GBDO
§ 124 GBDO