(1) Der Gemeindebeamte ist zur Durchführung der Aufgaben des Dienstzweiges, in den er aufgenommen wurde, verpflichtet. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, so kann der Bürgermeister ihn unter Berücksichtigung seiner Eignung auch zur Verrichtung der Aufgaben eines anderen Dienstzweiges vorübergehend heranziehen.
(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z. 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung
a) | auf einen anderen Dienstposten versetzen oder | |||||||||
b) | einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist: |
Verwendungsgruppe I | Funktionsgruppe III |
Verwendungsgruppe II | Funktionsgruppe IV |
Verwendungsgruppe III | Funktionsgruppe V |
Verwendungsgruppe IV | Funktionsgruppen VI oder VII |
Verwendungsgruppe V | Funktionsgruppe VII |
Verwendungsgruppe VI | Funktionsgruppen VIII, IX oder X |
Verwendungsgruppe VII | Funktionsgruppe IX, X, XI, XII oder XIII. |
Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt. |
(3) Der Gemeindebeamte ist zur Dienstleistung auch außerhalb der Amtsräume verpflichtet. Ob und in welchem Ausmaß ihm für solche Dienstleistungen Nebengebühren zustehen, bestimmen die §§ 42 bis 48a.
(4) Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Gemeindebeamten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der Gemeindebeamte dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig, wenn der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung dies verfügt.
(5) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten dürfen durch eine Versetzung (Abs. 2 lit.a) oder eine Überstellung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe (§ 7) nicht verschlechtert werden, sodaß ruhegenußfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 und 2 GBGO im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter gebühren, als die für an dem neuen Dienstposten erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 42 Abs. 4 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung schließlich auch dann nicht, solange der Gemeindebeamte in der Gesamtbeurteilung als “unter dem Durchschnitt” beschrieben ist. Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war.
(6) Die Nebengebühren im Sinne des Abs. 5 sind ruhegenußfähige Nebengebühren gemäß § 42 Abs. 2.
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