§ 133 GBDO Selbstanzeige

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat ein Gemeindebeamter die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 132 vorzugehen. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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