§ 156 GBDO Dienstbehörde I. Instanz

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Über alle dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche oder Anträge von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen (Angehörigen) hat der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften ein anderes Gemeindeorgan ausdrücklich zur Entscheidung berufen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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