Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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