(1) Gemeinden, die einen Personalstand von mindestens fünfzehn Gemeindebeamten, von denen mindestens acht Gemeindebeamte den Dienstzweigen Nr. 32 bis 87 angehören müssen, nachweisen können, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Gemeinden mit gegliederter Verwaltung zu erklären. Dem Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde ist ein Bescheid zuzustellen. Der Name der Gemeinde und die erfolgte Erklärung zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Landesregierung kann die Erklärung einer Gemeinde zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
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