Anl. 3 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die gemäß Artikel III weitergeltenden Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen über die Personalvertretungen und die Personalkommissionen

§ 96

Zur Vertretung der aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte sowie zur Mitwirkung bei der Regelung von allgemeinen oder bestimmten Personalangelegenheiten sind Vertretungen der Gemeindebeamten (Personalvertretungen) und die Personalkommissionen berufen. Sie werden über Ersuchen eines von ihnen vertretenen Gemeindebeamten, einer Dienststelle oder aus eigenem Antriebe tätig.

Besondere Bestimmungen über die Personalvertretungen

§ 97

(1) In Städten mit eigenem Statut und in anderen Gemeinden mit gegliederter Verwaltung werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Das Recht der einzelnen Personalvertretungen beschränkt sich auf die Vertretung der Gemeindebeamtengruppe, für die sie berufen sind.

(3) Für die Personalvertretungen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates. Sie werden für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl der Personalvertretungen werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(5) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Personalvertretungen zu bilden sind, ist der aus dem Vorsitzenden und den beamteten Mitgliedern bestehende Teil der für den politischen Bezirk bestellten Bezirkspersonalkommission (§ 100 Abs. 8) für die den Personalvertretungen zukommenden Angelegenheiten zuständig. In diesem Falle besitzt der Vorsitzende kein Stimmrecht.

(6) entfällt.

(7) entfällt.

Zuständigkeit der Personalvertretungen

§ 98

Die Personalvertretungen sind insbesondere zuständig:

a)

zur Mitwirkung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin;

b)

zur Mitwirkung in Beschreibungsangelegenheiten;

c)

zur Mitwirkung bei Stellenbesetzungen durch Erstattung von Vorschlägen;

d)

zur Schlichtung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorgesetzten in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Gemeindebeamte nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann (Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Versetzung usw.);

e)

zur Antragstellung nach § 53 Abs. 2;

f)

zur beratenden Mitwirkung bei Erlassung von Nebengebührenvorschriften, von Dienstvorschriften und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen;

g)

zur Abgabe von Gutachten in Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Art;

h)

zur Mitwirkung in allen Fällen, in denen dieses Gesetz die Beratung mit der Personalvertretung vorschreibt.

Beratung mit der Personalvertretung

§ 99

(1) In allen Fällen, in denen die Gemeindebeamtendienstordnung 1976 oder die Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 ausdrücklich bestimmt, daß eine Beratung mit der Personalvertretung stattzufinden hat, darf ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß erst nach Beratung mit der Personalvertretung gefaßt werden.

(2) Der Personalvertretung ist auf Verlangen eine angemessene Frist für die Abgabe ihrer Äußerung zu gewähren. Die Frist kann im Bedarfsfalle verlängert werden. Gibt die Personalvertretung innerhalb dieser Frist keine Äußerung ab, so kann der Gemeinderat (Stadtsenat) ohne weiteres über die Angelegenheit beschließen. Der Bürgermeister kann verlangen, daß die Personalvertretung ihre Äußerung schriftlich abgibt. Kommt sie diesem Verlangen nicht fristgerecht nach, so gilt die Äußerung als nicht erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß auch für Verfügungen des Bürgermeisters.

(4) Ist die Personalvertretung anderer Ansicht als die Gemeinde, so kann sie ihre Bedenken geltend machen. Der Bürgermeister hat die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung bekanntzugeben.

(5) Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschlüsse nach Abs. 1 sind der Personalvertretung binnen acht Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich bekanntzugeben.

(6) Wird in den im Abs. 1 genannten Fällen ein Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß gefaßt, ohne daß vorher eine Beratung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, oder wird die Stellungnahme der Personalvertretung dem Gemeinderat (Stadtsenat) vor der Beschlußfassung nicht bekanntgegeben, so kann die Personalvertretung gegen diesen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß binnen vierzehn Tagen und in den Fällen des § 97 Abs. 5 binnen dreißig Tagen die Berufung an die Landesregierung erheben. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Verfügungen des Bürgermeisters.

(7) Die Landesregierung hat den angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß oder die angefochtene Verfügung, die nicht entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zustandegekommen sind, aufzuheben. Durch die Aufhebung wird der Zustand, wie er vor dem angefochtenen Gemeinderats-(Stadtsenats-)beschluß (Verfügung) bestanden hat, wiederhergestellt.

Besondere Bestimmungen über die Personalkommissionen

§ 100

(1) In den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden werden Gemeindepersonalkommissionen gebildet.

(2) Die Gemeindepersonalkommission besteht aus Mitgliedern des Gemeinderates und aus den von der Gewerkschaft entsandten, in die Personalvertretung wählbaren Gemeindebeamten. Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in die Gemeindepersonalkommission finden die Bestimmungen über die Wahl der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates sinngemäß Anwendung. Die Gewerkschaft entsendet in die Personalkommission um ein Mitglied weniger als der Gemeinderat. Bei der Bestellung der Gemeindebeamten ist darauf zu achten, daß Gemeindebeamte verschiedener Dienstzweige in der Personalkommission vertreten sind. Die Mitglieder der Gemeindepersonalkommission wählen aus den der Kommission angehörigen Mitgliedern des Gemeinderates mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Die Gemeindepersonalkommission wird für die Amtsdauer des Gemeinderates gebildet. Die Bestimmungen des § 132 Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 8 sowie des § 133 gelten sinngemäß. (3) Für die Gemeindepersonalkommission gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Kommissionen (Ausschüsse) des Gemeinderates.

(4) In Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung (§ 112) ist der Magistratsdirektor oder der leitende Gemeindebeamte berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Gemeindepersonalkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Der Vorsitzende der Personalkommission ist berechtigt, Gemeindebeamte zur Auskunftserteilung den Beratungen der Kommission beizuziehen und von ihnen über die bei der Kommission anhängigen Verhandlungsgegenstände durch Vermittlung des Bürgermeisters auch schriftliche Berichte zu verlangen.

(7) Die Bildung und Konstituierung der Personalkommission ist vom Bürgermeister binnen einem Monat nach der Neuwahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zu veranlassen.

(8) In Gemeinden, in denen nach Abs. 1 keine Gemeindepersonalkommissionen zu bilden sind, sowie in Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften haben die den Gemeindepersonalkommissionen zukommenden Angelegenheiten die örtlich zuständigen Bezirkspersonalkommissionen durchzuführen.

(9) Für die Zusammensetzung, Bestellung und Geschäftsordnung der Bezirkspersonalkommissionen sind die Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 37, anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen des § 99 gelten sinngemäß.

Zuständigkeit der Personalkommissionen

§ 101

Die Personalkommissionen sind insbesondere zuständig:

a)

zur Vorberatung aller an den Gemeinderat (Stadtsenat) zu stellenden Anträge, die Personalangelegenheiten allgemeiner oder grundsätzlicher Art betreffen;

b)

zur Beratung aller Personalangelegenheiten, hinsichtlich derer dieses Gesetz eine Mitwirkung einer Vertretungskörperschaft der Gemeindebeamten vorsieht;

c)

zur Schlichtung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 oder der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 oder der auf Grund derselben erlassenen Dienstvorschriften oder sonstiger allgemeiner Dienstanweisungen zwischen Dienststellen und Personalvertretungen oder zwischen Dienststellen und Gemeindebeamten ergeben, wenn diese ohne Erfolg bereits die Personalverwaltung in Anspruch genommen haben;

d)

zur endgültigen Entscheidung in Streitfällen, die sich bei der Bildung der Beschreibungskommission ergeben;

e)

zur endgültigen Entscheidung über Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl in die Personalvertretungen;

f)

zur Behandlung der Angelegenheiten der Personalvertretungen in den Fällen des § 97 Abs. 5;

g)

zur Entscheidung über Beschwerden nach § 30 Abs. 2;

h)

zur Behandlung aller übrigen, nach diesem Gesetz den Personalkommissionen sonst zukommenden Angelgenheiten.

Besondere Bestimmungen für Gemeindebeamte des Ruhestandes

§ 171

(2) Hinsichtlich der Beratung mit der Personalkommission gelten die Bestimmungen des § 99 sinngemäß.

Vorläufige Personalvertretung

§ 178

Bis zur Bildung der Personalvertretungen in den im § 97 Abs. 1 genannten Gemeinden sind die den Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Angelegenheiten von den beamteten Mitgliedern der Personalkommissionen zu behandeln. Der Vorsitzende wird mit Stimmenmehrheit gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 100 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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