(1) Ein Gemeindebeamter ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) nach Beratung mit der Personalvertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
a) | wenn seine Dienstleistung durch Veränderung in der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er nicht anderweitig angemessen verwendet werden kann; | |||||||||
b) | wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand jedoch nicht gegeben sind. |
(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfolgt ohne Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) durch eine rechtskräftige Verfügung nach § 18 Abs. 5.
(3) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er nach dem Gutachten des Amtsarztes seit einem halben Jahr dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit vorhersehen läßt. Der Anspruch besteht auch, wenn § 95 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist und die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt wird.
(4) Der Gemeindebeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden soll oder worden ist, muß sich auf Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterwerfen.
(5) Während des zeitlichen Ruhestandes in den Fällen der Abs. 1 und 3 erhält der Gemeindebeamte die Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses.
(6) Im Falle des Abs. 2 richtet sich die Höhe der Bezüge nach dem in der Verfügung nach § 18 Abs. 5 festgesetzten Ausmaß.
(7) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Gemeindebeamter nicht binnen 3 Jahren wieder reaktiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz hat die Versetzung in den dauernden Ruhestand nur zu erfolgen, wenn darum angesucht wird. In den Fällen des Abs. 1 und 3 erster Satz ist die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bis zum Höchstausmaß von drei Jahren sowohl für Vorrückung in höhere Bezüge und für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Bemessung eines Ruhegenusses anzurechnen. Im Falle des Abs. 3 zweiter Satz ist die gesamte Zeit der Funktionsausübung für die vorgenannten Rechte anzurechnen. Vorstehendes gilt sinngemäß bei der Bemessung eines Versorgungsgenusses.
(8) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 lit.b und Abs. 3 erster Satz und nach § 62 ist während einer Suspendierung gemäß § 134 nicht zulässig.
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