(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) | Verzicht, | |||||||||
b) | Ablösung, | |||||||||
c) | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten, | |||||||||
d) | Verehelichung des überlebenden Ehegatten sowie des früheren Ehegatten. |
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
b) | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. | |||||||||
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt, mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. |
(4) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 78 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
(5) Dem Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(6) Die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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