§ 164 GBDO Schlussbestimmungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Funktionsperiode der gemäß § 120 bestellten Disziplinarkommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016.

(2) Die Funktionsperiode des gemäß § 125 für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestellten Disziplinaranwaltes und dessen Stellvertreters endet mit 31. Dezember 2016.

In Kraft seit 17.11.2015 bis 31.12.9999
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