Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Inhaber eines Funktionsdienstpostens sind berechtigt, eine Funktionsbezeichnung zu führen. Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich aus § 110. Weibliche Gemeindebeamte können die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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