§ 61 GBDO Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Gemeindebeamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 lit.f erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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