Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Gemeindebeamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 12 GBGO, LGBl. 2440. | |||||||||
2. | Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt als Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BMSVG. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 54a GBDO