§ 54a GBDO Mitarbeitervorsorge

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist auf nach dem 31. Dezember 1956 geborene Gemeindebeamte des Dienststandes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß § 85 Abs. 3 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 12 GBGO, LGBl. 2440.

2.

Die Versetzung in den dauernden Ruhestand gilt als Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BMSVG.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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