§ 136 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
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