Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Gemeindebeamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 154 GBDO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 154 GBDO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 154 GBDO