§ 142 GBDO Auswirkung von Disziplinarstrafen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Gemeindebeamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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