(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Abweichend davon hat die Kürzung für jedes Monat, das nach dem in Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter liegt, 0,1667 Prozentpunkte zu betragen, wenn
1. | die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a vorgenommen wurde und | |||||||||
2. | der Gemeindebeamte bei Weiterführung im Dienststand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B) von 40 Jahren zu dem im Abs. 8 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B angeführten Antrittsalter erreichen würde. | |||||||||
Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.e beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 59c Abs. 1 und 59b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindebeamten, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder | |||||||||
3. | wenn der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. |
(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Gemeindebeamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(5) Übt ein Gemeindebeamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 1 und 2 neu zu bemessen. Der Gemeindebeamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(6) Der Ruhegenuß darf 40 % der Summe der Ruhegenussberechnungsgrundlagen 1 und 2 nicht unterschreiten.
(7) Bleibt der Gemeindebeamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
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