(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von der Gemeinde zu tragen, wenn
a) | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
b) | der Gemeindebeamte freigesprochen oder | |||||||||
c) | gegen den Gemeindebeamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Gemeindebeamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 10 v.H. des um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges (Ruhebezuges) zu bemessen. § 114 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Gemeindebeamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter und die Mitglieder (Stellvertreter) der Disziplinarkommissionen, die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) und die Schriftführer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten jedoch Reisekostenvergütungen nach der Reisegebührenvorschrift des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
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