Soferne die Möglichkeiten nach den §§ 90, 91, 93, 94 und 95 nicht gegeben sind, kann der Gemeindebeamte vom Dienst ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn es mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und der Gemeindebeamte bei Nichtgewährung in eine Notlage geriete oder er Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse zu erfüllen hat. Die §§ 93 und 94 gelten hiebei sinngemäß.
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