(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Gemeindebeamter des Dienststandes von der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde als Verteidiger zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall sind Gemeindebeamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
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