(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen Gemeindebeamte nur bestellt werden, wenn sie dem Dienststand angehören und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer. Sie endet vor Ablauf der Bestellungsdauer mit Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes, Mandatsverlustes (§ 110 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000), sowie bei Gemeindebeamten mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Im Bedarfsfall sind die Kommissionen durch Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(5) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(6) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
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