§ 84 GBDO Todesfallbeitrag

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI.

(2) Anspruch auf diesen Todesfallbeitrag haben beim Ableben eines Gemeindebeamten nacheinander:

1.

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Gemeindebeamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben hat,

2.

das Kind, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Gemeindebeamten dessen Haushalt angehört hat,

3.

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(3) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(4) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Gemeindebeamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Gemeindebeamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(5) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Gemeindebeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Todesfallbeitrages.

(6) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 2 hat, und erreicht ein allfällig gebührender Ersatz der Bestattungskosten nach Abs. 5 nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann der verbliebene Restbetrag auf den vollen Todesfallbeitrag ganz oder zum Teil aus berücksichtigungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Gemeindebeamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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